In der Elementarversicherung der Adcuri Versicherung gelten vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften.
1. Sicherheitsvorschriften
Vor Eintritt des Versicherungsfalles hat der Versicherungsnehmer:
a) die versicherten Räume genügend häufig zu kontrollieren; dies gilt auch während einer vorübergehenden Betriebsstilllegung (z. B. Betriebsferien);
b) mindestens wöchentlich Duplikate von Daten und Programmen zu erstellen, sofern nicht in der Branche des Versicherungsnehmers kürzere Fristen zur Datensicherung üblich sind. Diese sind so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den Originalen zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen können;
c) über Wertpapiere und sonstige Urkunden, über Sammlungen und über sonstige Sachen, für die dies besonders vereinbart ist, Verzeichnisse zu führen und diese so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den versicherten Sachen zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen können.
Dies gilt nicht für Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie für Sammlungen, wenn der Wert dieser Sachen insgesamt __ EUR nicht übersteigt.
Dies gilt ferner nicht für Briefmarken;
d) die versicherten Sachen oder Gebäude, in denen sich die versicherten Sachen befinden, insbesondere Dächer und außen an den Gebäuden angebrachte Sachen stets im ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und Mängel, Störungen oder Schäden unverzüglich nach den anerkannten Regeln der Technik beseitigen zu lassen.
2. Folgen der Obliegenheitsverletzung
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 1 genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
In der Adcuri Elementarversicherung gelten auch zusätzlich vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften
1. Der Versicherungsnehmer hat
a) Abflussleitungen auf dem Versicherungsgrundstück freizuhalten und vorhandene Rückstausicherungen stets funktionsbereit zu halten (Dies gilt für die Gefahren Überschwemmung und Rückstau);
b) in Räumen unter Erdgleiche aufbewahrte versicherte Sachen mindestens __cm über dem Fußboden zu lagern (Dies gilt für die Gefahren Überschwemmung und Rückstau).
2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so ist der Versicherer unter den in Abschnitt B § 8 AStB 2010 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich Abschnitt B § 9 AStB 2010.