In der Tier-Haftpflichtversicherung der Adcuri Versicherung sind neben dem Versicherungsnehmer auch Familienangehörige, Mitbewohner, Tierhüter, Fremdreiter und nicht gewerbsmäßige Reitbeteiligungen abgesichert. Der Beitrag zeigt, wer als mitversicherte Person gilt, welche Vertragsbestimmungen gelten und wer die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag trägt.
1) Versichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht
- der Familienangehörigen des Versicherungsnehmers,
- aller sonstigen mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen,
- des nicht gewerbsmäßig tätigen Tierhüters und/oder Fremdreiters in dieser Eigenschaft,
- der nicht gewerbsmäßigen Reitbeteiligung (Reitbeteiligungen sind auf gewisse Dauer angelegte Rechtsverhältnisse über die regelmäßige Benutzung des versicherten Reitpferdes gegen Beteiligung an den Unterhaltskosten).
Dabei erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Ansprüche der Tierhüter, Fremdreiter und Reitbeteiligten gegen den Versicherungsnehmer.
Versichert sind darüber hinaus auch etwaige übergangsfähige Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, privaten Krankenversicherungsträgern, öffentlichen und privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden.
2) Geltung der Vertragsbestimmungen für mitversicherte Personen
Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden.
Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung, wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht.
3) Risikobegrenzungen und Ausschlüsse
Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten Personen.
4) Rechte und Pflichten aus dem Vertrag
Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben.
Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.
Was bedeutet das konkret?
Der Schutz gilt nicht nur für den Versicherungsnehmer selbst, sondern auch für Personen aus seinem Umfeld – etwa Familienangehörige, Mitbewohner sowie Tierhüter, Fremdreiter und Reitbeteiligte, wenn sie in dieser Eigenschaft handeln. Für diese Personen gelten grundsätzlich dieselben Vertragsregeln wie für den Versicherungsnehmer. Ausüben darf die Rechte aus dem Vertrag jedoch nur der Versicherungsnehmer, während alle Beteiligten für die Einhaltung der Pflichten verantwortlich sind.
Häufige Fragen
Wer gilt als mitversicherte Person?
Mitversichert sind Familienangehörige des Versicherungsnehmers, alle sonstigen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen, der nicht gewerbsmäßig tätige Tierhüter und/oder Fremdreiter in dieser Eigenschaft sowie die nicht gewerbsmäßige Reitbeteiligung.
Sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer mitversichert?
Ja, der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Ansprüche der Tierhüter, Fremdreiter und Reitbeteiligten gegen den Versicherungsnehmer. Ebenfalls versichert sind etwaige übergangsfähige Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, privaten Krankenversicherungsträgern sowie öffentlichen und privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden.
Wer darf die Rechte aus dem Vertrag ausüben?
Die Rechte aus dem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind jedoch sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.
Was passiert bei Risikobegrenzungen oder Ausschlüssen?
Liegen die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person vor, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten Personen.
Was ist eine Reitbeteiligung im Sinne des Vertrags?
Reitbeteiligungen sind auf gewisse Dauer angelegte Rechtsverhältnisse über die regelmäßige Benutzung des versicherten Reitpferdes gegen Beteiligung an den Unterhaltskosten.