Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag der Tier-Haftpflichtversicherung der Adcuri Versicherung verjähren in drei Jahren. Hier erfahren Sie, wann diese Frist beginnt, wie eine Anmeldung des Anspruchs beim Versicherer die Fristberechnung beeinflusst und welche allgemeinen Vorschriften ergänzend gelten.
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Beginn der Verjährung:
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
Anmeldung eines Anspruchs beim Versicherer:
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
Ergänzende Vorschriften:
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Was bedeutet das konkret?
Für Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gilt eine dreijährige Verjährungsfrist. Diese Frist läuft nicht ab dem Tag des Ereignisses, sondern erst ab dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und man von den maßgeblichen Umständen und der verantwortlichen Person weiß. Wer solche Umstände grob fahrlässig nicht kennt, wird so behandelt, als hätte er davon gewusst. Melden Sie einen Anspruch beim Versicherer an, wird die Wartezeit bis zu dessen schriftlicher Entscheidung nicht auf die Frist angerechnet. Ergänzend gelten die allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Häufige Fragen
Wie lange dauert die Verjährung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag?
Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Wann beginnt die Verjährungsfrist?
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
Was passiert mit der Frist, wenn ich einen Anspruch beim Versicherer anmelde?
Ist ein Anspruch beim Versicherer angemeldet worden, zählt der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller bei der Fristberechnung nicht mit.
Welche Regeln gelten ergänzend zur Verjährung?
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Zählt grob fahrlässige Unkenntnis für den Fristbeginn?
Ja, die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.