Stirbt der Versicherungsnehmer, endet die Tier-Haftpflichtversicherung der Adcuri Versicherung nicht sofort: Der mitversicherte Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner und deren unverheiratete Kinder bleiben bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin geschützt – und können durch Einlösen der nächsten Beitragsrechnung selbst Versicherungsnehmer werden.
a) Fortbestand des Versicherungsschutzes:
Für den mitversicherten Ehegatten oder den eingetragenen Lebenspartner und/oder deren unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz im Falle des Todes des Versicherungsnehmers bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort.
b) Übernahme der Versicherungsnehmer-Stellung:
Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten oder den eingetragenen Lebenspartner eingelöst, so wird dieser Versicherungsnehmer.
c) Definition eingetragener Lebenspartner:
Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt.
Was bedeutet das konkret?
Wenn der Versicherungsnehmer verstirbt, endet der Tier-Haftpflichtschutz nicht abrupt. Nahe Angehörige, die bereits mitversichert sind – der Ehepartner, der eingetragene Lebenspartner sowie unverheiratete Kinder – bleiben zunächst weiter geschützt. Diese Übergangszeit läuft bis zur nächsten Beitragsfälligkeit. Wer die dann fällige Beitragsrechnung bezahlt, kann als neuer Versicherungsnehmer in den Vertrag eintreten.
Häufige Fragen
Endet die Tier-Haftpflichtversicherung mit dem Tod des Versicherungsnehmers?
Nein. Für den mitversicherten Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner und deren unverheiratete, nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort.
Wie wird man nach dem Tod des Versicherungsnehmers selbst Versicherungsnehmer?
Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten oder den eingetragenen Lebenspartner eingelöst, so wird dieser Versicherungsnehmer.
Wer gilt als eingetragener Lebenspartner?
Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt.
Sind auch die Kinder weiterhin geschützt?
Ja, sofern es sich um unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Kinder handelt. Für sie besteht der Schutz bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort.