Bei der Hausratversicherung der Adcuri Versicherung müssen Erklärungen und Anzeigen zum Vertrag in Textform erfolgen – etwa per E-Mail, Telefax oder Brief. Wer eine Anschriften- oder Namensänderung nicht mitteilt, muss beachten, dass eine per Einschreiben versandte Willenserklärung an die letzte bekannte Anschrift bereits drei Tage nach Absendung als zugegangen gilt.
Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform abzugeben.
Beispiele für die Textform:
- Telefax
- Brief
Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift.
Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.
Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen Anwendung.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie Ihrem Versicherer etwas zu Ihrem Vertrag mitteilen möchten, reicht in der Regel die Textform aus – also zum Beispiel eine E-Mail, ein Fax oder ein Brief. Wichtig ist außerdem: Teilen Sie eine neue Anschrift oder einen geänderten Namen nicht mit, kann der Versicherer wichtige Post an Ihre zuletzt bekannte Adresse schicken. Diese gilt dann nach kurzer Zeit als bei Ihnen angekommen. Es lohnt sich daher, Änderungen zeitnah zu melden.
Häufige Fragen
In welcher Form muss ich Erklärungen und Anzeigen abgeben?
Erklärungen und Anzeigen zum Versicherungsvertrag sind in Textform abzugeben, zum Beispiel per E-Mail, Telefax oder Brief. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder im Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
Wohin sollen meine Erklärungen und Anzeigen gerichtet werden?
Sie sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden.
Was passiert, wenn ich eine Anschriftenänderung nicht mitteile?
Dann genügt für eine Willenserklärung an Sie die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.
Gilt das auch bei einer Namensänderung?
Ja. Die Regelung gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.
Was gilt bei Verlegung der gewerblichen Niederlassung?
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen Anwendung.