In der Adcuri Hausratversicherung müssen Versicherungsnehmer bestimmte Obliegenheiten vor, bei und nach dem Versicherungsfall erfüllen – von Sicherheitsvorschriften über die Schadenanzeige bis zur Mitwirkung bei der Aufklärung. Wer diese Pflichten verletzt, riskiert Kündigung, Leistungskürzung oder sogar den vollständigen Verlust des Versicherungsschutzes.
Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, sind:
- a) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften;
- b) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten.
Rechtsfolgen
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen.
Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
Zusätzlich gilt:
Der Versicherungsnehmer hat
- a) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen;
- b) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen;
- c) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen;
- d) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (Beispiele: durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren;
- e) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft in Textform (Beispiele: E-Mail, Telefax oder Brief) zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten;
- f) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann.
- g) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem anderen als dem Versicherungsnehmer zu, so hat dieser die Obliegenheiten ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.
Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (Beispiele: E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Was bedeutet das konkret?
Als Versicherungsnehmer haben Sie bestimmte Pflichten: Schon vor einem Schaden müssen Sie geltende Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten Regeln einhalten. Tritt ein Schaden ein, sollten Sie ihn möglichst gering halten, dem Versicherer den Fall melden, Diebstähle bei der Polizei anzeigen und bei der Aufklärung mitwirken. Halten Sie sich nicht daran, kann das je nach Verschulden zur Kündigung, zu einer Kürzung oder zum Wegfall der Leistung führen.
Häufige Fragen
Welche Pflichten habe ich schon vor einem Schadenfall?
Sie müssen alle gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften einhalten und außerdem alle sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten erfüllen.
Was muss ich tun, wenn ein Schaden eingetreten ist?
Sie müssen den Schaden nach Möglichkeit abwenden und mindern, ihn dem Versicherer unverzüglich anzeigen, Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei melden, ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einreichen, das Schadenbild bis zur Freigabe unverändert lassen und die erforderlichen Auskünfte sowie angeforderte Belege beibringen.
Was passiert, wenn ich eine Obliegenheit verletze?
Bei vorsätzlicher Verletzung ist der Versicherer von der Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung darf er die Leistung in dem Verhältnis kürzen, das der Schwere des Verschuldens entspricht. Zusätzlich kann er den Vertrag bei einer Verletzung vor Eintritt des Versicherungsfalles innerhalb eines Monats nach Kenntnis fristlos kündigen.
Kann ich die Leistung trotz einer Verletzung behalten?
Ja, der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben. Das gilt auch, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für Feststellung oder Umfang der Leistung ursächlich war – nicht jedoch bei arglistiger Verletzung.
Muss der Versicherer mich auf Folgen einer Auskunftspflicht hinweisen?
Ja. Bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit ist der Versicherer nur dann ganz oder teilweise leistungsfrei, wenn er Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.