In der Adcuri Hausratversicherung kann der Versicherungsnehmer nach einem Schaden verlangen, dass die Schadenhöhe in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Wie die Sachverständigen benannt werden, welche Fristen gelten und wer als Obmann fungiert, erfahren Sie hier Schritt für Schritt.
Feststellung der Schadenhöhe
Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird.
Ein solches Sachverständigenverfahren können der Versicherer und der Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren.
Weitere Feststellungen
Der Versicherungsnehmer und der Versicherer können vereinbaren, das Sachverständigenverfahren auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall auszudehnen.
Verfahren vor der Feststellung
Für das Sachverständigenverfahren gilt:
- Jede Partei hat in Textform (Beispiele: E-Mail, Telefax, Brief) einen Sachverständigen zu benennen.
- Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere Partei in Textform (Beispiele: E-Mail, Telefax, Brief) auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Dabei muss sie den von ihr benannten Sachverständigen angeben.
- Der zweite Sachverständige muss innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt werden. Wenn das nicht geschieht, kann die auffordernde Partei den Sachverständigen durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen.
In seiner Aufforderung muss der Versicherer den Versicherungsnehmer auf diese Folge hinweisen.
Personen, die der Versicherer nicht als Sachverständigen benennen darf:
- Mitbewerber des Versicherungsnehmers,
- Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in dauernder Geschäftsverbindung stehen,
- Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern des Versicherungsnehmers angestellt sind oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis stehen.
Benennung des Obmanns
Beide Sachverständige benennen in Textform (Beispiele: E-Mail, Telefax, Brief) vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Die Regelung gilt auch für seine Benennung.
Wenn sich die Sachverständigen nicht einigen, wird der Obmann durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt. Dies geschieht auf Antrag einer der beiden Parteien.
Was bedeutet das konkret?
Können sich Versicherungsnehmer und Versicherer über die Höhe eines Schadens nicht einigen, gibt es einen geregelten Weg: Jede Seite benennt einen eigenen Sachverständigen, und diese beiden bestimmen gemeinsam einen dritten als Obmann. So wird die Schadenhöhe neutral festgestellt. Die Benennungen laufen in Textform, und es gelten feste Fristen sowie ein gerichtlicher Notweg, falls eine Seite nicht mitzieht.
Häufige Fragen
Wer kann das Sachverständigenverfahren verlangen?
Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Versicherer und Versicherungsnehmer können ein solches Verfahren auch gemeinsam vereinbaren.
In welcher Form muss ein Sachverständiger benannt werden?
Die Benennung erfolgt in Textform, zum Beispiel per E-Mail, Telefax oder Brief.
Welche Frist gilt für die Benennung des zweiten Sachverständigen?
Der zweite Sachverständige muss innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt werden. Geschieht das nicht, kann die auffordernde Partei den Sachverständigen durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen.
Wer wird als Obmann benannt?
Beide Sachverständige benennen vor Beginn ihrer Feststellungen in Textform einen dritten Sachverständigen als Obmann. Einigen sie sich nicht, ernennt das für den Schadenort zuständige Amtsgericht den Obmann auf Antrag einer der beiden Parteien.
Wen darf der Versicherer nicht als Sachverständigen benennen?
Nicht benannt werden dürfen Mitbewerber des Versicherungsnehmers, Personen in dauernder Geschäftsverbindung mit ihm sowie Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt sind oder in einem ähnlichen Verhältnis stehen.