Wird ein Vertrag der Adcuri Hausratversicherung vorzeitig beendet, steht dem Versicherer nur der Beitragsteil zu, der dem Zeitraum des tatsächlich bestehenden Schutzes entspricht. Wie sich Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und ein weggefallenes versichertes Interesse auf Beitrag und Geschäftsgebühr auswirken, lesen Sie hier im Detail.
Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse
Widerruf:
- Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten.
- Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.
- Ist die Widerrufsbelehrung unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.
Rücktritt:
- Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.
- Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
Anfechtung:
Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu.
Wegfall des versicherten Interesses:
- Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
- Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
- Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
Was bedeutet das konkret?
Endet Ihr Vertrag früher als geplant, zahlen Sie in der Regel nur für die Zeit, in der Sie tatsächlich Versicherungsschutz hatten. Je nach Grund der Beendigung – etwa Widerruf, Rücktritt oder Anfechtung – legt der Vertrag fest, bis zu welchem Zeitpunkt der Beitrag dem Versicherer zusteht oder ob stattdessen eine angemessene Geschäftsgebühr fällig wird. Diese Erläuterung dient nur als Lesehilfe; maßgeblich sind die oben genannten Regelungen.
Häufige Fragen
Welcher Beitrag steht dem Versicherer bei vorzeitiger Beendigung zu?
Dem Versicherer steht nur der Beitragsteil zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz tatsächlich bestanden hat.
Was gilt beim Widerruf innerhalb von 14 Tagen?
Der Versicherer erstattet nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge – vorausgesetzt, es wurde korrekt über das Widerrufsrecht belehrt und der Versicherungsnehmer hat einem Beginn vor Ende der Widerrufsfrist zugestimmt. Ist die Belehrung unterblieben, wird zusätzlich der für das erste Versicherungsjahr gezahlte Beitrag erstattet, sofern keine Leistungen in Anspruch genommen wurden.
Wann darf der Versicherer eine Geschäftsgebühr verlangen?
Eine angemessene Geschäftsgebühr steht dem Versicherer zu, wenn der Vertrag durch Rücktritt wegen nicht rechtzeitig gezahltem einmaligen oder ersten Beitrag beendet wird oder wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht bzw. nicht entsteht.
Was passiert bei Anfechtung wegen arglistiger Täuschung?
Wird der Vertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu.
Was gilt, wenn ein nicht bestehendes Interesse absichtlich versichert wurde?
Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse versichert, um sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.