Wer bei der Barmenia (Adcuri) eine Barmenia (Adcuri) Glasversicherung abschließt, muss dem Versicherer bis zur Abgabe der Vertragserklärung alle bekannten Gefahrumstände mitteilen, nach denen in Textform gefragt wurde. Werden diese Angaben verletzt, kann der Versicherer je nach Verschulden den Vertrag ändern, zurücktreten, kündigen oder wegen arglistiger Täuschung anfechten – abhängig davon, ob die Anzeigepflicht schuldlos, leicht fahrlässig, grob fahrlässig, vorsätzlich oder arglistig verletzt wurde.
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen.
Der Versicherungsnehmer ist auch dann zur Anzeige verpflichtet, wenn der Versicherer nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform solche Fragen stellt.
Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
Vertragsänderung
Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch eine Vertragsänderung die Prämie um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung der Vertragsänderung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.
Rücktritt und Leistungsfreiheit
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen hätte.
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, so ist er nicht zur Leistung verpflichtet. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass sich die Verletzung der Anzeigepflicht auf einen Umstand bezieht, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
Kündigung
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Das gilt nicht, wenn der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen hätte.
Ausschluss von Rechten des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung, zum Rücktritt und zur Kündigung sind jeweils ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrenumstand oder die unrichtige Anzeige kannte.
Anfechtung
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.
Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers
Die Rechte zur Vertragsänderung, zum Rücktritt oder zur Kündigung muss der Versicherer innerhalb eines Monats in Textform geltend machen und dabei die Umstände angeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.
Rechtsfolgenhinweis
Die Rechte zur Vertragsänderung, zum Rücktritt und zur Kündigung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.
Vertreter des Versicherungsnehmers
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich nur dann darauf berufen, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Erlöschen der Rechte des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung, zum Rücktritt und zur Kündigung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind.
Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.
Erweiterte Anerkennung
- Der Versicherer erkennt an, dass ihm alle Umstände bekannt geworden sind, die im Zeitpunkt der Antragstellung gegeben und für die Übernahme der Gefahr erheblich waren.
- Dies gilt jedoch nicht für Umstände, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verschwiegen worden sind.
Was bedeutet das konkret?
Vor dem Vertragsschluss muss der Versicherungsnehmer alle bekannten Gefahrumstände angeben, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat. Werden solche Angaben verletzt, richten sich die Folgen nach dem Grad des Verschuldens: von einer Vertragsänderung über Rücktritt und Kündigung bis hin zur Leistungsfreiheit oder Anfechtung bei Arglist. Der Versicherer muss seine Rechte fristgerecht und mit vorherigem Hinweis geltend machen; nach fünf – bei Vorsatz oder Arglist zehn – Jahren erlöschen diese Rechte.
Häufige Fragen
Was muss ich dem Versicherer vor Abschluss der Glasversicherung mitteilen?
Sie müssen bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung alle Ihnen bekannten Gefahrumstände anzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für seinen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Das gilt auch für Fragen, die der Versicherer nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform stellt.
Was passiert, wenn ich die Anzeigepflicht verletze?
Je nach Verschulden kann der Versicherer den Vertrag rückwirkend zu anderen Bedingungen ändern, vom Vertrag zurücktreten, ihn mit einer Frist von einem Monat kündigen oder bei arglistiger Täuschung anfechten. Bei einem Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalls kann die Leistungspflicht entfallen, sofern nicht bestimmte Nachweise erbracht werden.
Kann ich kündigen, wenn sich meine Prämie durch eine Vertragsänderung erhöht?
Ja. Erhöht sich durch die Vertragsänderung die Prämie um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung ohne Frist kündigen. Der Versicherer muss Sie in der Mitteilung auf dieses Kündigungsrecht hinweisen.
Wie lange kann der Versicherer seine Rechte wegen verletzter Anzeigepflicht ausüben?
Die Rechte zur Vertragsänderung, zum Rücktritt und zur Kündigung erlöschen fünf Jahre nach Vertragsschluss, für zuvor eingetretene Versicherungsfälle gilt dies nicht. Bei vorsätzlicher oder arglistiger Verletzung beträgt die Frist zehn Jahre. Zudem muss der Versicherer sein Recht innerhalb eines Monats nach Kenntnis in Textform geltend machen.
Inhalte aus: Bedingungen Glasversicherung 2023