Bei der Barmenia (Adcuri) Barmenia (Adcuri) Glasversicherung entscheidet der Wohnsitz des Versicherungsnehmers darüber, welches Gericht örtlich zuständig ist: Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung kann neben den üblichen Gerichtsständen auch das Gericht am Wohnort des Versicherungsnehmers angerufen werden. Klagen gegen den Versicherungsnehmer laufen ausschließlich dort, und bei Wegzug ins Ausland oder unbekanntem Aufenthalt gilt der Sitz des Versicherers.
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist neben den Gerichtsständen der Zivilprozessordnung auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher Wohnsitz, gilt der gewöhnliche Aufenthalt.
Klagen gegen Versicherungsnehmer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung gegen den Versicherungsnehmer ist ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher Wohnsitz, gilt der gewöhnliche Aufenthalt.
Verlegt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Versicherungsvertragsgesetzes, ist das Gericht am Sitz des Versicherers zuständig. Das Gleiche gilt, wenn sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Was bedeutet das konkret?
Wo ein Rechtsstreit zum Versicherungsvertrag verhandelt wird, hängt vom Wohnsitz des Versicherungsnehmers ab. Klagen aus dem Vertrag oder der Vermittlung können auch am Wohnort des Versicherungsnehmers eingereicht werden; Klagen gegen ihn nur dort. Fehlt ein Wohnsitz, zählt der gewöhnliche Aufenthalt. Zieht der Versicherungsnehmer ins Ausland oder ist sein Aufenthalt unbekannt, ist das Gericht am Sitz des Versicherers zuständig.
Häufige Fragen
Welches Gericht ist bei einer Klage aus dem Versicherungsvertrag zuständig?
Neben den Gerichtsständen der Zivilprozessordnung ist auch das Gericht am Wohnsitz des Versicherungsnehmers zur Zeit der Klageerhebung zuständig. Fehlt ein Wohnsitz, gilt der gewöhnliche Aufenthalt.
Wo muss der Versicherer den Versicherungsnehmer verklagen?
Klagen gegen den Versicherungsnehmer sind ausschließlich bei dem Gericht möglich, in dessen Bezirk er zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder – falls es keinen gibt – seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Was gilt, wenn der Versicherungsnehmer ins Ausland zieht oder sein Aufenthalt unbekannt ist?
Verlegt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Versicherungsvertragsgesetzes, oder ist sein Aufenthalt bei Klageerhebung unbekannt, ist das Gericht am Sitz des Versicherers zuständig.
Inhalte aus: Bedingungen Glasversicherung 2023