Wer mit der Barmenia (Adcuri) Barmenia (Adcuri) Glasversicherung umzieht, behält den Versicherungsschutz: Er geht auf die neue Wohnung über und gilt während des Umzugs in beiden Wohnungen, wobei der Schutz in der alten Wohnung spätestens drei Monate nach Umzugsbeginn endet. Geregelt sind außerdem Doppelwohnsitz, Umzug ins Ausland, die rechtzeitige Anzeige der neuen Wohnung, neue Prämie samt Kündigungsrecht sowie die Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung bei Trennung.
Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über. Während des Wohnungswechsels besteht der Versicherungsschutz in beiden Wohnungen. In der bisherigen Wohnung erlischt der Versicherungsschutz spätestens drei Monate nach Umzugsbeginn. Der Umzug beginnt zu dem Zeitpunkt, in dem erstmals versicherte Sachen dauerhaft in die neue Wohnung gebracht werden.
Mehrere Wohnungen
Behält der Versicherungsnehmer zusätzlich die bisherige Wohnung, geht der Versicherungsschutz nicht über, wenn er die alte Wohnung weiterhin bewohnt (Doppelwohnsitz). Für eine Übergangszeit von drei Monaten besteht Versicherungsschutz in beiden Wohnungen.
Umzug ins Ausland
Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, geht der Versicherungsschutz nicht auf die neue Wohnung über. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens drei Monate nach Umzugsbeginn.
Anzeige der neuen Wohnung
- Der Bezug einer neuen Wohnung ist dem Versicherer spätestens bei Beginn des Einzuges anzuzeigen. Dabei sind die neue Wohnfläche in Quadratmetern bzw. sonstige für die Prämienberechnung erforderliche Umstände anzugeben.
- Verändert sich nach dem Wohnungswechsel die Wohnfläche oder der Wert des Hausrates und wird der Versicherungsschutz nicht entsprechend angepasst, kann dies zu Unterversicherung führen.
Festlegung der neuen Prämie, Kündigungsrecht
- Mit Umzugsbeginn gelten die am Ort der neuen Wohnung gültigen Tarifbestimmungen des Versicherers.
- Bei einer Erhöhung der Prämie aufgrund veränderter Prämiensätze oder bei Erhöhung eines Selbstbehaltes kann der Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen. Die Kündigung hat spätestens einen Monat nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung zu erfolgen. Sie wird einen Monat nach Zugang wirksam. Die Kündigung ist in Textform zu erklären.
- Der Versicherer kann bei Kündigung durch den Versicherungsnehmer die Prämie nur in der bisherigen Höhe zeitanteilig bis zur Wirksamkeit der Kündigung beanspruchen.
Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung
- Zieht bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer aus der Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung zurück, so gelten als Versicherungsort die neue Wohnung des Versicherungsnehmers und die bisherige Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers folgenden Prämienfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers.
- Sind beide Ehegatten Versicherungsnehmer und zieht bei einer Trennung von Ehegatten einer der Ehegatten aus der Ehewohnung aus, so sind Versicherungsort die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden Ehegatten. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Ehegatten folgenden Prämienfälligkeit. Danach erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung.
- Ziehen beide Ehegatten in neue Wohnungen, so gilt die vorstehende Regelung entsprechend. Nach Ablauf der Frist von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug der Ehegatten folgenden Prämienfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen.
Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften
Die Regelungen zur Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung gelten entsprechend für eheähnliche Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften, sofern beide Partner am Versicherungsort gemeldet sind.
Was bedeutet das konkret?
Beim Umzug wandert der Versicherungsschutz mit in die neue Wohnung; in der Übergangszeit sind beide Wohnungen abgesichert, die alte Wohnung aber höchstens drei Monate lang. Behält man die alte Wohnung als Doppelwohnsitz oder zieht ins Ausland, gelten Sonderregeln. Die neue Wohnung muss dem Versicherer rechtzeitig gemeldet werden, es können neue Tarifbestimmungen greifen, und bei einer Prämien- oder Selbstbehaltserhöhung darf gekündigt werden. Für Trennungen von Ehegatten sowie für Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften gibt es eigene Fristenregelungen.
Häufige Fragen
Bin ich während des Umzugs in der alten und der neuen Wohnung versichert?
Ja. Während des Wohnungswechsels besteht Versicherungsschutz in beiden Wohnungen. In der bisherigen Wohnung erlischt er jedoch spätestens drei Monate nach Umzugsbeginn.
Wann gilt der Umzug als begonnen?
Der Umzug beginnt zu dem Zeitpunkt, in dem erstmals versicherte Sachen dauerhaft in die neue Wohnung gebracht werden.
Was passiert, wenn ich ins Ausland ziehe?
Liegt die neue Wohnung nicht in der Bundesrepublik Deutschland, geht der Versicherungsschutz nicht auf die neue Wohnung über. In der bisherigen Wohnung erlischt der Schutz spätestens drei Monate nach Umzugsbeginn.
Kann ich kündigen, wenn die Prämie nach dem Umzug steigt?
Ja. Bei einer Erhöhung der Prämie aufgrund veränderter Prämiensätze oder bei Erhöhung eines Selbstbehaltes können Sie kündigen. Die Kündigung muss spätestens einen Monat nach Zugang der Mitteilung in Textform erfolgen und wird einen Monat nach Zugang wirksam.
Inhalte aus: Bedingungen Glasversicherung 2023