Bei der Barmenia (Adcuri) Barmenia (Adcuri) Glasversicherung muss der Versicherungsnehmer bestimmte Pflichten einhalten: vor dem Schaden gesetzliche und vertragliche Sicherheitsvorschriften beachten und nach einem Glasbruch den Schaden mindern, ihn dem Versicherer unverzüglich melden, das Schadenbild bewahren und Auskünfte erteilen. Wer diese Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, riskiert den vollständigen Verlust des Leistungsanspruchs; bei grober Fahrlässigkeit darf der Versicherer seine Leistung kürzen und den Vertrag unter Umständen fristlos kündigen.
Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hat, sind:
- die Einhaltung aller gesetzlichen und behördlichen Sicherheitsvorschriften;
- die Einhaltung aller vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften und sonstigen Verhaltensanforderungen zur Vermeidung eines Versicherungsfalls.
Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls:
- nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen;
- dem Versicherer den Schadeneintritt unverzüglich anzuzeigen, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch;
- Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung und Schadenminderung einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch;
- Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung und Schadenminderung zu befolgen, soweit ihm dies zumutbar ist. Erteilen mehrere am Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln;
- Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen;
- das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (zum Beispiel durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren;
- dem Versicherer soweit möglich unverzüglich jede Auskunft zu erteilen – auf Verlangen in Schriftform –, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist, sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten;
- vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann.
Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, so hat dieser die genannten Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.
Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Kündigung durch den Versicherer bei Obliegenheitsverletzung
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen.
Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsnehmer muss vor einem Schaden Sicherheitsvorschriften einhalten und nach einem Schaden aktiv mithelfen: den Schaden mindern, ihn unverzüglich melden, Weisungen einholen und befolgen, Diebstahlschäden bei der Polizei anzeigen, das Schadenbild bewahren und Auskünfte sowie Belege liefern. Verletzt er diese Pflichten vorsätzlich, entfällt die Leistung; bei grober Fahrlässigkeit kann der Versicherer entsprechend dem Verschulden kürzen. Zudem kann der Versicherer bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung von Pflichten vor dem Schaden den Vertrag fristlos kündigen.
Häufige Fragen
Was muss ich tun, wenn ein Glasschaden eingetreten ist?
Sie müssen den Schaden nach Möglichkeit abwenden oder mindern, ihn dem Versicherer unverzüglich anzeigen, Weisungen zur Schadenminderung einholen und befolgen und das Schadenbild unverändert lassen, bis der Versicherer es freigibt. Außerdem müssen Sie Auskünfte erteilen und angeforderte Belege beibringen.
Verliere ich meinen Anspruch, wenn ich eine Pflicht verletze?
Bei vorsätzlicher Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer von der Leistung frei. Bei grober Fahrlässigkeit darf er die Leistung entsprechend der Schwere Ihres Verschuldens kürzen. Weisen Sie nach, dass die Verletzung für Schaden und Leistungspflicht nicht ursächlich war, bleibt der Versicherer – außer bei Arglist – dennoch zur Leistung verpflichtet.
Muss ich einen Glasbruch durch eine Straftat der Polizei melden?
Ja. Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum sind unverzüglich der Polizei anzuzeigen.
Kann der Versicherer den Vertrag kündigen, wenn ich eine Pflicht verletze?
Ja. Verletzen Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig eine vor dem Schaden zu erfüllende Obliegenheit, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Kenntnis fristlos kündigen. Das Kündigungsrecht entfällt, wenn Sie beweisen, dass keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung vorlag.
Inhalte aus: Bedingungen Glasversicherung 2023