Wenn dieselbe Sache in der Barmenia (Adcuri) Glasversicherung der Barmenia (Adcuri) gegen dieselbe Gefahr über mehrere Verträge abgesichert ist, entsteht eine Mehrfachversicherung, die dem Versicherer unverzüglich unter Angabe des anderen Versicherers und der Versicherungssumme mitzuteilen ist. Die Versicherer haften als Gesamtschuldner, wobei der Versicherungsnehmer insgesamt nie mehr als seinen tatsächlichen Schaden erhält; eine in Bereicherungsabsicht geschlossene Mehrfachversicherung ist nichtig, und unter bestimmten Voraussetzungen lässt sich die Mehrfachversicherung durch Aufhebung oder Herabsetzung eines Vertrages wieder beseitigen.
Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn eine versicherte Sache gegen dieselbe Gefahr durch mehrere Verträge versichert ist. Eine Mehrfachversicherung liegt ebenfalls vor, wenn bezüglich desselben Interesses bei einem Versicherer der entgehende Gewinn und bei einem anderen Versicherer der sonstige Schaden versichert wird.
Anzeigepflicht
Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben.
Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert ist und
- die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert übersteigen oder
- aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden übersteigt.
Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrag obliegt. Der Versicherungsnehmer kann jedoch im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Dies gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen.
Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag. Die Ermäßigung erfolgt so, dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die Prämien errechnet wurden, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Sind Entschädigungsgrenzen vereinbart, ermäßigt sich der Anspruch so, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.
Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
Beseitigung der Mehrfachversicherung
Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis vom Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass
- der später geschlossene Vertrag aufgehoben wird oder
- die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung der Prämie auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist.
Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung der Prämie werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht.
Diese Regelungen sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Prämien verlangen.
Was bedeutet das konkret?
Von einer Mehrfachversicherung spricht man, wenn dieselbe Sache gegen dieselbe Gefahr über mehrere Verträge abgesichert ist. Der Versicherungsnehmer muss eine weitere Versicherung unverzüglich melden und dabei den anderen Versicherer sowie die Versicherungssumme angeben. Die Versicherer haften als Gesamtschuldner, aber insgesamt bekommt man nie mehr als den tatsächlichen Schaden ausgezahlt. Wurde die Mehrfachversicherung ohne Absicht auf unrechtmäßigen Vorteil und ohne Kenntnis geschlossen, kann sie durch Aufhebung oder Herabsetzung eines Vertrages wieder beseitigt werden; bei Bereicherungsabsicht sind die entsprechenden Verträge nichtig.
Häufige Fragen
Was muss ich tun, wenn dieselbe Sache bei mehreren Versicherern versichert ist?
Sie sind verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. Dabei müssen Sie den anderen Versicherer und die Versicherungssumme angeben.
Bekomme ich bei einer Mehrfachversicherung mehr Geld ausgezahlt?
Nein. Die Versicherer haften zwar als Gesamtschuldner, aber der Versicherungsnehmer kann insgesamt nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen.
Was passiert, wenn ich eine Mehrfachversicherung abschließe, um mir einen Vorteil zu verschaffen?
Wurde die Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
Kann ich eine unbeabsichtigt entstandene Mehrfachversicherung wieder auflösen?
Ja. Haben Sie den Vertrag ohne Kenntnis vom Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, können Sie verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung der Prämie herabgesetzt wird. Dies wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht.
Inhalte aus: Bedingungen Glasversicherung 2023