Bei der erweiterten Fahrradversicherung der Barmenia (Adcuri) im Rahmen der Hausratversicherung sind Unfallschäden, Fall- und Sturzschäden sowie Vandalismus am Fahrrad und Fahrradanhänger versichert, während zahlreiche Gefahren wie Verschleiß, Renn-Teilnahme, vorhandene Mängel oder Manipulationen am Antrieb ausgeschlossen bleiben; erstattet werden Reparaturkosten bis zur vereinbarten Versicherungssumme gegen Nachweis per Rechnung.
Versicherte Gefahren und Schäden
Wir leisten Entschädigung bei:
- Unfallschäden: Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrrad oder den Fahrradanhänger einwirkendes Ereignis.
- Fall- oder Sturzschäden: Versichert ist das Umfallen, Stürzen sowie das Umkippen des Fahrrades oder Fahrradanhängers – auch ohne äußere Einwirkung.
- Vandalismus: Versicherungsschutz besteht, wenn das versicherte Fahrrad oder der Fahrradanhänger durch mutwillige Handlungen eines unbefugten Dritten vorsätzlich beschädigt oder zerstört wird.
Nicht versicherte Gefahren und Schäden
Von der Versicherung ausgeschlossen sind die folgenden Gefahren und Schäden, die bei der Barmenia nur gegen Zahlung eines Zusatzbeitrags versichert werden können. Dies sind die „Weiteren Naturgefahren" (Elementargefahren):
- Erdbeben,
- Erdsenkung, Erdrutsch,
- Schneedruck, Lawinen,
- Vulkanausbruch,
- Überschwemmung, Rückstau.
Nicht versichert sind darüber hinaus für elektrotechnische und elektronische Geräte und Anlagen die Gefahren der Elektronikversicherung:
- Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter;
- Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler;
- Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung;
- Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung sowie Schwelen, Glimmen, Sengen, Glühen oder Implosion;
- Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen;
- Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel;
- Zerreißen infolge Fliehkraft;
- Überdruck oder Unterdruck;
- Wasser, Feuchtigkeit;
- Sturm, Frost oder Eisgang, oder Überschwemmung.
Weitere nicht versicherte Schäden
Wir leisten ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen aus dieser erweiterten Fahrradversicherung keine Entschädigung für:
- Schäden, die Sie oder eine Person, deren Verhalten Sie sich zurechnen lassen müssen (Repräsentant), vorsätzlich herbeigeführt hat;
- Schäden, die bereits nach den Regelungen dieser Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Barmenia-Hausratversicherung „Premium-Schutz" versichert sind. Für diese Schäden leisten wir Entschädigung aus der Hausratversicherung.
- Schäden durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren;
- Schäden, die entstehen bei der Teilnahme an Radrennen (in diesem Zusammenhang auch Downhillrennen) sowie an zur Vorbereitung des Rennens von einem Veranstalter organisierte oder vorgeschriebene Trainings hierzu, bei denen die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten geübt wird;
- Schäden durch gebrauchsbedingte Abnutzung, Verschleiß;
- Schäden durch allmähliche Einwirkung (z. B. durch Feuchtigkeit, Trockenheit, Licht- und Temperatureinflüsse, Rost und Oxidation);
- Schäden durch Witterungseinflüsse an im Freien befindlichen versicherten Sachen;
- Schäden durch Be- oder Verarbeitung oder Reparatur;
- Schäden, die nicht die Gebrauchs- oder Funktionsfähigkeit der versicherten Sache beeinträchtigen (z. B. Kratzer, Schrammen, Lack- oder ähnliche Schönheitsschäden);
- Schäden infolge von Manipulationen des Antriebssystems oder durch nicht fachgerechte Ein- oder Umbauten sowie ungewöhnliche, insbesondere nicht den Herstellervorgaben entsprechende Verwendung oder Reinigung des Fahrrades;
- Schäden, für die ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag gesetzlich oder vertraglich haftet (z. B. Gewährleistungs- und Garantieansprüche);
- Schäden durch Kriegsereignisse jeder Art, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand oder Verfügung von hoher Hand (z. B. Beschlagnahme oder Verstaatlichung) oder durch Kernenergie.
Zum Punkt der Haftung eines Dritten gilt: Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leisten wir zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zahlung der Entschädigung, dass ein Dritter für den Schaden eintreten muss, und bestreitet der Dritte dies, so behalten Sie zunächst die bereits gezahlte Entschädigung. Der gesetzliche Übergang von Ersatzansprüchen gilt für diese Fälle nicht. Sie haben Ihren Anspruch auf Kosten und nach unseren Anweisungen außergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich geltend zu machen. Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn Sie unserer Anweisung nicht folgen oder soweit der Dritte Ihnen den Schaden ersetzt.
Entschädigungsberechnung/Höchstentschädigung
Wir erstatten die notwendigen Reparaturkosten (Ersatzteile und Arbeitslohn) für die Wiederherstellung der Verkehrs- und Funktionstüchtigkeit.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die für die erweiterte Fahrradversicherung im Versicherungsschein dokumentierte Versicherungssumme begrenzt.
Übersteigen die Reparaturkosten die für die erweiterte Fahrradversicherung vereinbarte Versicherungssumme, erstatten wir den Neuwert für ein Fahrrad oder einen Fahrradanhänger gleicher Art und Güte, höchstens jedoch die vereinbarte Versicherungssumme.
Voraussetzung für eine Entschädigung ist, dass die erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten der Reparatur durch Vorlage der Reparaturkostenrechnung nachgewiesen werden. Die entsprechende Reparaturkostenrechnung der Fahrradwerkstatt muss Angaben zum versicherten Fahrrad enthalten (mindestens Marke, Typ, Rahmennummer).
Besondere Obliegenheiten
Obliegenheit vor Eintritt des Versicherungsfalls
Zusätzlich zu den allgemeinen Obliegenheiten haben Sie den Kaufbeleg sowie sonstige geeignete Unterlagen, die den Erwerb und die Identität (Hersteller, Typbezeichnung/Modell und die Rahmennummer) der versicherten Fahrräder oder Fahrradanhänger belegen, zu beschaffen und aufzubewahren, soweit Ihnen dies billigerweise zugemutet werden kann.
Wenn Sie diese Obliegenheit verletzen, können Sie eine Entschädigung nur verlangen, wenn Sie die Merkmale anderweitig nachweisen können. Andernfalls ist die Entschädigung insgesamt auf höchstens 150 EUR begrenzt.
Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
Zusätzlich zu den allgemeinen Obliegenheiten müssen Sie:
- bei Reparaturkosten, die voraussichtlich 150 EUR übersteigen, uns vor Reparaturausführung einen Kostenvoranschlag zur Genehmigung vorlegen;
- Schäden am zum Transport einem Beförderungsunternehmen aufgegebenen Fahrrad oder Fahrradanhänger unverzüglich dem Beförderungsunternehmen melden. Entsprechende Bescheinigungen hierüber müssen Sie uns vorlegen.
Folgen einer Obliegenheitsverletzung
Wenn Sie eine dieser Obliegenheiten verletzen, gelten die Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten.
Was bedeutet das konkret?
In der erweiterten Fahrradversicherung sind Unfallschäden, Fall- und Sturzschäden sowie Vandalismus am Fahrrad und Fahrradanhänger abgesichert. Bestimmte Gefahren – etwa Elementargefahren oder Elektronikschäden – sind ausgeschlossen bzw. nur gegen Zusatzbeitrag versicherbar, und es gibt weitere Ausschlüsse wie Verschleiß, Rennteilnahme, vorhandene Mängel oder Manipulationen am Antrieb. Erstattet werden die nachgewiesenen Reparaturkosten bis zur vereinbarten Versicherungssumme; werden diese überschritten, wird der Neuwert eines gleichwertigen Fahrrads bis zur Versicherungssumme gezahlt. Zusätzlich müssen bestimmte Obliegenheiten wie das Aufbewahren des Kaufbelegs und das Vorlegen eines Kostenvoranschlags bei Reparaturkosten über 150 EUR beachtet werden.
Häufige Fragen
Welche Schäden am Fahrrad sind in dieser erweiterten Versicherung abgedeckt?
Versichert sind Unfallschäden durch ein plötzlich von außen mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis, Fall- oder Sturzschäden einschließlich Umfallen und Umkippen auch ohne äußere Einwirkung sowie Vandalismus durch vorsätzliche Beschädigung oder Zerstörung durch einen unbefugten Dritten.
Zahlt die Versicherung auch bei Schäden während eines Radrennens?
Nein. Ausgeschlossen sind Schäden bei der Teilnahme an Radrennen einschließlich Downhillrennen sowie an vom Veranstalter organisierten oder vorgeschriebenen Trainings hierzu, bei denen die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten geübt wird.
Bis zu welchem Betrag werden Reparaturkosten erstattet?
Erstattet werden die notwendigen Reparaturkosten (Ersatzteile und Arbeitslohn) je Versicherungsfall bis zur im Versicherungsschein dokumentierten Versicherungssumme. Übersteigen die Reparaturkosten diese Summe, wird der Neuwert eines gleichwertigen Fahrrads erstattet, höchstens jedoch die vereinbarte Versicherungssumme.
Was passiert, wenn ich den Kaufbeleg des Fahrrads nicht aufbewahrt habe?
Bei Verletzung dieser Obliegenheit können Sie eine Entschädigung nur verlangen, wenn Sie die Merkmale des Fahrrads anderweitig nachweisen können. Andernfalls ist die Entschädigung insgesamt auf höchstens 150 EUR begrenzt.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Premium 2023