Bei einem Schaden in der Hausratversicherung von Barmenia / Adcuri müssen Sie mehrere Pflichten erfüllen: Den Schaden möglichst abwenden und mindern, ihn dem Versicherer unverzüglich melden, Diebstähle bei der Polizei anzeigen und ein Verzeichnis der abhandengekommenen Sachen einreichen. Auch das Schadenbild soll unverändert bleiben, bis es freigegeben wird, und für gestohlene Fahrräder oder Gehhilfen gilt eine Drei-Wochen-Regel.
Bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls haben Sie folgende Pflichten (Obliegenheiten):
- Sorgen Sie nach Möglichkeit dafür, den Schaden abzuwenden und zu mindern. Dabei müssen Sie die Anweisungen des Versicherers befolgen, soweit Ihnen dies zumutbar ist. Wenn die Umstände es gestatten, müssen Sie solche Anweisungen einholen – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch. Erteilen mehrere am Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, haben Sie nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
- Melden Sie dem Versicherer den Schadeneintritt unverzüglich – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch –, nachdem Sie davon Kenntnis erhalten haben.
- Zeigen Sie Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei an. Wurden diese Taten während einer Schiffs- oder Zugreise verübt, machen Sie die Anzeige gegenüber dem autorisierten Bordpersonal.
- Reichen Sie dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhandengekommenen Sachen ein.
- Beim Diebstahl eines Fahrrades oder eines Kinderwagens, Rollstuhls/Krankenfahrstuhls oder einer Gehhilfe müssen Sie dem Versicherer einen Nachweis erbringen, dass die gestohlene Sache nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft wurde.
- Lassen Sie das Schadenbild so lange unverändert, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, müssen Sie das Schadenbild nachvollziehbar dokumentieren (zum Beispiel durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufbewahren.
- Geben Sie dem Versicherer soweit möglich unverzüglich jede Auskunft – auf Verlangen in Textform –, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs der Leistungspflicht erforderlich ist. Zusätzlich müssen Sie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens sowie über den Umfang der Entschädigungspflicht gestatten.
- Sie müssen angeforderte Belege einreichen, deren Beschaffung Ihnen billigerweise zugemutet werden kann.
- Für zerstörte oder abhandengekommene Wertpapiere oder sonstige aufgebotsfähige Urkunden müssen Sie unverzüglich das Aufgebotsverfahren einleiten und etwaige sonstige Rechte wahren. Insbesondere müssen Sie abhandengekommene Sparbücher und andere sperrfähige Urkunden unverzüglich sperren lassen.
Steht das Recht auf die vertragliche Leistung einem Dritten zu, so hat auch dieser die genannten Obliegenheiten zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.
Was bedeutet das konkret?
Tritt ein Schaden ein, müssen Sie aktiv mitwirken: Sie sollen den Schaden begrenzen, ihn dem Versicherer unverzüglich melden und Diebstähle bei der Polizei anzeigen. Außerdem müssen Sie eine Liste gestohlener Sachen einreichen, das Schadenbild bis zur Freigabe unverändert lassen und dem Versicherer alle nötigen Auskünfte und Belege geben. Für gestohlene Wertpapiere oder Sparbücher müssen Sie zusätzlich Sperren und ein Aufgebotsverfahren veranlassen. Diese Pflichten gelten auch für einen Dritten, dem die Leistung zusteht.
Häufige Fragen
Wie schnell muss ich einen Schaden dem Versicherer melden?
Sie müssen den Schadeneintritt unverzüglich melden, nachdem Sie davon Kenntnis erhalten haben – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch.
Muss ich einen Diebstahl bei der Polizei anzeigen?
Ja. Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum müssen Sie unverzüglich der Polizei anzeigen. Bei Taten während einer Schiffs- oder Zugreise erfolgt die Anzeige gegenüber dem autorisierten Bordpersonal.
Was gilt beim Diebstahl eines Fahrrades oder einer Gehhilfe?
Sie müssen dem Versicherer nachweisen, dass die gestohlene Sache nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft wurde.
Darf ich die Schadenstelle nach dem Schaden verändern?
Grundsätzlich müssen Sie das Schadenbild unverändert lassen, bis der Versicherer es freigegeben hat. Sind Veränderungen unumgänglich, müssen Sie das Schadenbild dokumentieren, etwa durch Fotos, und die beschädigten Sachen bis zur Besichtigung aufbewahren.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Premium 2023