Wer in der Hausratversicherung von Barmenia / Adcuri eine Obliegenheit verletzt, riskiert, dass die Leistung ganz entfällt oder gekürzt wird – bei Vorsatz gibt es keine Leistung, bei grober Fahrlässigkeit erfolgt eine Kürzung je nach Schwere des Verschuldens. Gleichzeitig gilt ein Verzicht auf Leistungsfreiheit und Kürzung bis zu 10 % der Versicherungssumme, höchstens 10.000 EUR, und der Schutz bleibt bestehen, wenn die Verletzung nicht ursächlich war. Zudem besteht ein Kündigungsrecht.
Nachteilige Auswirkungen auf unsere Leistungspflicht
Wenn Sie eine Obliegenheit verletzen, kann dies dazu führen, dass wir nicht oder nur teilweise leistungspflichtig sind. Im Einzelnen gilt:
- Wenn Sie die Obliegenheit vorsätzlich verletzen, sind wir nicht leistungspflichtig.
- Wenn Sie die Obliegenheit grob fahrlässig verletzen, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen. Die Kürzung richtet sich nach der Schwere des Verschuldens.
Verletzen Sie eine Obliegenheit grob fahrlässig, verzichten wir bis zu einem Entschädigungsbetrag in Höhe von 10 % der Versicherungssumme, maximal 10.000 EUR, auf den Einwand der Leistungsfreiheit und auf eine Leistungskürzung. Für den 10.000 EUR übersteigenden Teil des Entschädigungsbetrages bleiben wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Beides gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen haben.
Unter folgenden Voraussetzungen bleibt der Versicherungsschutz bestehen:
Wenn Sie nachweisen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, kürzen wir die Leistung nicht.
Auch im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleiben wir insoweit zur Leistung verpflichtet, wenn Sie uns nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit
- weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls
- noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war.
Dies gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben.
Unser Kündigungsrecht
Wenn Sie eine Obliegenheit aus diesem Vertrag verletzen, die Sie vor Eintritt des Versicherungsfalls erfüllen müssen, können wir zusätzlich zu den genannten Rechten den Vertrag fristlos kündigen. Die Kündigung können wir nur innerhalb eines Monats, nachdem wir von der Verletzung Kenntnis erhalten haben, erklären.
Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass die Obliegenheitsverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgt ist.
Was bedeutet das konkret?
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit, kann das die Leistung ganz oder teilweise entfallen lassen: Bei Vorsatz entfällt die Leistung, bei grober Fahrlässigkeit wird sie je nach Schwere des Verschuldens gekürzt. Allerdings verzichtet der Versicherer bei grober Fahrlässigkeit bis zu 10 % der Versicherungssumme, höchstens 10.000 EUR, auf Leistungsfreiheit und Kürzung. Die Leistung bleibt zudem bestehen, wenn nachgewiesen wird, dass die Verletzung nicht ursächlich war – außer bei arglistiger Verletzung. Der Versicherer kann außerdem unter bestimmten Voraussetzungen fristlos kündigen.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn ich eine Obliegenheit vorsätzlich verletze?
Bei einer vorsätzlichen Verletzung ist der Versicherer nicht leistungspflichtig.
Wie wirkt sich grobe Fahrlässigkeit auf die Leistung aus?
Bei grober Fahrlässigkeit darf der Versicherer die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen. Bis zu einem Entschädigungsbetrag von 10 % der Versicherungssumme, maximal 10.000 EUR, verzichtet er jedoch auf Leistungsfreiheit und Kürzung. Nur für den darüber hinausgehenden Teil bleibt eine Kürzung möglich.
Kann ich trotz einer Obliegenheitsverletzung noch Leistungen erhalten?
Ja. Wenn Sie nachweisen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, wird nicht gekürzt. Auch bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Versicherer leistungspflichtig, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung weder für den Versicherungsfall noch für Umfang und Feststellung der Leistungspflicht ursächlich war. Dies gilt nicht bei arglistiger Verletzung.
Wann darf der Versicherer den Vertrag kündigen?
Verletzen Sie eine vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllende Obliegenheit, kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen – jedoch nur innerhalb eines Monats nach Kenntnis der Verletzung. Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgt ist.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Premium 2023