Bei der Adcuri Hausratversicherung legt die Feststellung des Sachverständigen fest, welche Schäden, Werte und Kosten nach einem Versicherungsfall dokumentiert werden. Erfahren Sie, welche Angaben das Gutachten enthalten muss, welche Rolle der Obmann bei Abweichungen spielt und wann die Feststellungen verbindlich sind.
Feststellungen der Sachverständigen müssen folgendes enthalten:
- ein Verzeichnis der abhandengekommenen, der zerstörten und der beschädigten versicherten Sachen mit den dazugehörigen Versicherungswerten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls,
- die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten,
- die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen,
- die versicherten Kosten.
Wenn kein Unterversicherungsverzicht gegeben ist, muss zudem der Versicherungswert der nicht vom Schaden betroffenen versicherten Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls enthalten sein.
Verfahren nach der Feststellung:
Jeder Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die darin streitig gebliebenen Punkte.
Die Feststellungen der Sachverständigen bilden dabei die Grenzen für den Entscheidungsspielraum des Obmanns. Seine Entscheidung übermittelt der Obmann beiden Parteien gleichzeitig.
Die Feststellungen der Sachverständigen bzw. des Obmanns sind für die Vertragsparteien verbindlich. Sie sind unverbindlich, wenn nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen.
Aufgrund von verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung. Wenn die Feststellungen unverbindlich sind, trifft das Gericht eine verbindliche Feststellung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.
Was bedeutet das konkret?
Kommt es zu einem Schaden, hält ein Sachverständiger fest, welche Sachen betroffen sind, was sie wert waren und welche Kosten für Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung anfallen. Beide Seiten erhalten diese Feststellung gleichzeitig. Sind sich zwei Sachverständige uneinig, entscheidet ein Obmann innerhalb der zuvor festgestellten Werte. Das Ergebnis ist grundsätzlich bindend, es sei denn, es weicht offensichtlich stark von der tatsächlichen Lage ab.
Häufige Fragen
Was muss die Feststellung des Sachverständigen enthalten?
Sie muss ein Verzeichnis der abhandengekommenen, zerstörten und beschädigten versicherten Sachen mit ihren Versicherungswerten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls, die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten, die Restwerte der betroffenen Sachen sowie die versicherten Kosten enthalten.
Was gilt, wenn kein Unterversicherungsverzicht besteht?
Dann muss zusätzlich der Versicherungswert der nicht vom Schaden betroffenen versicherten Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls in der Feststellung enthalten sein.
Was passiert, wenn die Sachverständigen unterschiedliche Feststellungen treffen?
Weichen die Feststellungen voneinander ab, übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der von den Sachverständigen festgestellten Grenzen und übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig.
Sind die Feststellungen für beide Seiten verbindlich?
Ja, die Feststellungen der Sachverständigen bzw. des Obmanns sind für die Vertragsparteien verbindlich. Sie sind unverbindlich, wenn nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen.
Wer entscheidet, wenn die Feststellungen unverbindlich sind?
Dann trifft das Gericht eine verbindliche Feststellung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.