Wer eine mit der Adcuri Gebäudeversicherung versicherte Immobilie verkauft, gibt den Vertrag automatisch weiter: Der Erwerber tritt zum Eigentumsübergang in alle Rechte und Pflichten ein. Welche Kündigungsrechte, Beitragshaftungen und Anzeigepflichten für Veräußerer und Erwerber dabei gelten, erfahren Sie hier.
1) Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang
- Veräußert der Versicherungsnehmer die versicherte Sache, tritt der Erwerber an dessen Stelle in den Versicherungsvertrag ein. Dies geschieht zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs. Bei Immobilien erfolgt dieser zum Datum des Grundbucheintrags. Ab diesem Zeitpunkt übernimmt der Erwerber die Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsverhältnis.
- Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als Gesamtschuldner. Das gilt für den Beitrag der Versicherungsperiode, in welcher der Eigentumsübergang erfolgt.
- Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers in den Versicherungsvertrag erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt.
2) Kündigungsrechte
- Der Versicherer ist berechtigt, gegenüber dem Erwerber den Versicherungsvertrag zu kündigen. Dabei muss er eine Frist von einem Monat einhalten. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis von der Veräußerung ausübt.
- Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung oder mit Wirkung zum Ende der laufenden Versicherungsperiode in Textform (Beispiele: E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn er es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb ausübt. Fehlt dem Erwerber die Kenntnis, dass eine Versicherung besteht, erlischt das Kündigungsrecht einen Monat nachdem er die Kenntnis erlangt hat.
- Im Falle der Kündigung haftet der Veräußerer allein für die Zahlung des Beitrags.
3) Anzeigepflichten
- Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform (Beispiele: E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen.
- Ist die Anzeige unterblieben, ist der Versicherer nicht verpflichtet im Versicherungsfall zu leisten. Dies gilt nur, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
- Der Versicherungsfall ist später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eingetreten, zu dem die Anzeige hätte zugehen müssen.
- Der Versicherer weist nach, dass er den bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
- Abweichend von Punkt 2 ist der Versicherer in folgenden Fällen verpflichtet zu leisten:
- Ihm war die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen.
- Zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls war die Frist für die Kündigung des Versicherers bereits abgelaufen und er hatte nicht gekündigt.
Was bedeutet das konkret?
Verkaufen Sie eine versicherte Immobilie, läuft der Versicherungsvertrag beim neuen Eigentümer weiter – dieser übernimmt ab dem Grundbucheintrag alle Rechte und Pflichten. Sowohl der Versicherer als auch der Erwerber können den Vertrag innerhalb bestimmter Fristen kündigen. Wichtig ist, dass der Verkauf dem Versicherer rechtzeitig in Textform gemeldet wird, damit der Versicherungsschutz bestehen bleibt.
Häufige Fragen
Was passiert mit der Gebäudeversicherung beim Immobilienverkauf?
Der Erwerber tritt an die Stelle des Versicherungsnehmers in den Versicherungsvertrag ein. Bei Immobilien geschieht das zum Datum des Grundbucheintrags. Ab diesem Zeitpunkt übernimmt der Erwerber die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsverhältnis.
Wer haftet nach dem Verkauf für den Versicherungsbeitrag?
Veräußerer und Erwerber haften für den Beitrag der Versicherungsperiode, in welcher der Eigentumsübergang erfolgt, als Gesamtschuldner. Im Falle einer Kündigung haftet der Veräußerer allein für die Zahlung des Beitrags.
Kann der Erwerber den Vertrag kündigen?
Ja. Der Erwerber kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode in Textform kündigen. Das Recht erlischt, wenn er es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb ausübt. Kennt er die Versicherung nicht, erlischt es einen Monat nachdem er davon Kenntnis erlangt hat.
Muss der Verkauf dem Versicherer gemeldet werden?
Ja. Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen. Unterbleibt die Anzeige, kann der Versicherer unter bestimmten Voraussetzungen von der Leistung befreit sein.
Welche Kündigungsfrist gilt für den Versicherer?
Der Versicherer kann gegenüber dem Erwerber mit einer Frist von einem Monat kündigen. Dieses Recht erlischt, wenn er es nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Veräußerung ausübt.