In der Adcuri Gebäudeversicherung gilt eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung unter anderem dann, wenn sich abgefragte Umstände ändern, das Gebäude nicht mehr genutzt wird, das Dach im Zuge von Baumaßnahmen entfernt wird, ein Gewerbebetrieb aufgenommen wird oder das Gebäude unter Denkmalschutz gestellt wird.
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung kann insbesondere in den folgenden Fällen vorliegen:
- Es ändert sich ein Umstand, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat.
- Das Gebäude oder der überwiegende Teil des Gebäudes wird nicht mehr genutzt.
- Am Gebäude werden Baumaßnahmen durchgeführt, in deren Verlauf das Dach ganz oder teilweise entfernt wird.
- Baumaßnahmen am Gebäude führen dazu, dass es überwiegend unbenutzbar wird.
- In dem Gebäude wird ein Gewerbebetrieb aufgenommen oder verändert.
- Das Gebäude wird nach Vertragsschluss unter Denkmalschutz gestellt.
Was bedeutet das konkret?
Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn sich nach Vertragsschluss etwas an Ihrem Gebäude oder an dessen Nutzung ändert, das das Risiko für den Versicherer erhöht. Solche Veränderungen sollten dem Versicherer gemeldet werden. Dazu zählen zum Beispiel ein Leerstand, größere Baumaßnahmen am Dach, die Aufnahme eines Gewerbebetriebs oder der Denkmalschutz.
Häufige Fragen
Was ist eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung?
Das ist eine Veränderung, die das versicherte Risiko erhöht, etwa wenn sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat.
Zählt Leerstand des Gebäudes dazu?
Ja. Wenn das Gebäude oder der überwiegende Teil des Gebäudes nicht mehr genutzt wird, kann eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung vorliegen.
Sind Baumaßnahmen relevant?
Ja. Das gilt, wenn im Verlauf der Baumaßnahmen das Dach ganz oder teilweise entfernt wird oder das Gebäude überwiegend unbenutzbar wird.
Muss ich einen neuen Gewerbebetrieb melden?
Ja. Wird in dem Gebäude ein Gewerbebetrieb aufgenommen oder verändert, kann eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung vorliegen.
Ist Denkmalschutz eine Gefahrerhöhung?
Ja. Wird das Gebäude nach Vertragsschluss unter Denkmalschutz gestellt, kann dies eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung darstellen.