In der Adcuri Gebäudeversicherung ist geregelt, wie sich das Verhalten einzelner Wohnungseigentümer auf die Entschädigung auswirkt: Ist der Versicherer gegenüber einem Eigentümer leistungsfrei, bleibt er den übrigen gegenüber verpflichtet – und diese können sogar für den betroffenen Miteigentumsanteil Entschädigung verlangen, wenn damit das gemeinschaftliche Eigentum wiederhergestellt wird.
Bei Verträgen mit Wohnungseigentümergemeinschaften gilt:
Wenn der Versicherer wegen des Verhaltens einzelner Wohnungseigentümer ganz oder teilweise leistungsfrei ist, bleibt er den übrigen Wohnungseigentümern zur Leistung verpflichtet. Das gilt für deren Sondereigentum und deren Miteigentumsanteile.
Nicht oder teilweise entschädigt wird der Miteigentumsanteil desjenigen, gegenüber dem der Versicherer ganz oder teilweise leistungsfrei ist.
Die übrigen Wohnungseigentümer können dennoch Entschädigung für diesen Miteigentumsanteil verlangen. Das setzt voraus, dass diese zusätzliche Entschädigung verwendet wird, um das gemeinschaftliche Eigentum wiederherzustellen.
Der Wohnungseigentümer, gegenüber dem der Versicherer ganz oder teilweise leistungsfrei ist, muss dem Versicherer diese zusätzliche Entschädigung ersetzen.
Für die Gebäudeversicherung bei Teileigentum gelten die oben genannten Regelungen entsprechend.
Was bedeutet das konkret?
Verhält sich ein einzelner Eigentümer so, dass der Versicherer ihm gegenüber nicht oder nur teilweise leisten muss, sollen die anderen Eigentümer dadurch nicht benachteiligt werden. Für ihr eigenes Sonder- und Miteigentum bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Für den Anteil des betroffenen Eigentümers gibt es zusätzlich Entschädigung, sofern das Geld in die Wiederherstellung des gemeinschaftlichen Eigentums fließt – dieser Betrag ist dem Versicherer dann vom betroffenen Eigentümer zu ersetzen. Bei Teileigentum gelten dieselben Grundsätze.
Häufige Fragen
Verlieren alle Eigentümer den Schutz, wenn sich einer falsch verhält?
Nein. Ist der Versicherer wegen des Verhaltens einzelner Wohnungseigentümer ganz oder teilweise leistungsfrei, bleibt er den übrigen Wohnungseigentümern für deren Sondereigentum und deren Miteigentumsanteile zur Leistung verpflichtet.
Was passiert mit dem Miteigentumsanteil des betroffenen Eigentümers?
Dieser Miteigentumsanteil wird nicht oder nur teilweise entschädigt – nämlich der Anteil desjenigen, gegenüber dem der Versicherer ganz oder teilweise leistungsfrei ist.
Können die übrigen Eigentümer trotzdem Entschädigung für diesen Anteil erhalten?
Ja. Die übrigen Wohnungseigentümer können Entschädigung für diesen Miteigentumsanteil verlangen, sofern die zusätzliche Entschädigung verwendet wird, um das gemeinschaftliche Eigentum wiederherzustellen.
Muss der betroffene Eigentümer diese zusätzliche Entschädigung ersetzen?
Ja. Der Wohnungseigentümer, gegenüber dem der Versicherer ganz oder teilweise leistungsfrei ist, muss dem Versicherer diese zusätzliche Entschädigung ersetzen.
Gelten diese Regelungen auch für Teileigentum?
Ja. Für die Gebäudeversicherung bei Teileigentum gelten die genannten Regelungen entsprechend.