In der Adcuri Gebäudeversicherung müssen Erklärungen und Anzeigen zum Vertrag in Textform erfolgen – etwa per E-Mail, Fax oder Brief. Erfahren Sie, wohin diese zu richten sind und was gilt, wenn eine Anschriften-, Namens- oder Betriebsverlegung nicht angezeigt wird.
1) Form, zuständige Stelle
Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform abzugeben.
Beispiele für die Textform:
- Telefax
- Brief
Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
Erklärungen und Anzeigen sollen gerichtet werden an:
- die Hauptverwaltung des Versicherers oder
- die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle.
Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
2) Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift.
Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.
Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.
3) Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr 2 entsprechend Anwendung.
Was bedeutet das konkret?
Nachrichten an Ihren Versicherer schicken Sie am besten schriftlich, zum Beispiel per E-Mail, Fax oder Brief, und zwar an die genannte zuständige Stelle. Melden Sie außerdem eine neue Anschrift, einen neuen Namen oder einen umgezogenen Gewerbebetrieb rechtzeitig, denn sonst kann der Versicherer wirksam an die zuletzt bekannte Adresse schreiben.
Häufige Fragen
In welcher Form muss ich Erklärungen an den Versicherer abgeben?
Erklärungen und Anzeigen zum Vertrag sind in Textform abzugeben, zum Beispiel per E-Mail, Telefax oder Brief. Das gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder im Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
Wohin richte ich meine Erklärungen und Anzeigen?
An die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle.
Was passiert, wenn ich eine Anschriftenänderung nicht mitteile?
Dann genügt für eine an Sie zu richtende Willenserklärung die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung als zugegangen.
Gilt das auch bei einer Namensänderung oder Betriebsverlegung?
Ja. Eine nicht angezeigte Namensänderung wird entsprechend behandelt. Wurde die Versicherung unter der Anschrift des Gewerbebetriebs abgeschlossen, gelten die Bestimmungen bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung entsprechend.