In der Adcuri Gebäudeversicherung ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn zu zahlen. Wer nicht rechtzeitig zahlt, riskiert einen späteren Beginn des Versicherungsschutzes, ein Rücktrittsrecht des Versicherers sowie dessen Leistungsfreiheit im Schadenfall.
Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
- Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts.
- Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Punkt 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist.
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Leistungsfreiheit des Versicherers
Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (Beispiele: E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat.
Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.
Was bedeutet das konkret?
Der erste Beitrag sollte möglichst zeitnah nach dem im Versicherungsschein genannten Beginn gezahlt werden. Wird zu spät gezahlt, kann sich der Start des Versicherungsschutzes verschieben. Zudem kann der Versicherer unter bestimmten Voraussetzungen zurücktreten oder für einen bereits eingetretenen Schaden nicht leisten. Entscheidend ist unter anderem, ob die verspätete Zahlung vom Versicherungsnehmer zu vertreten ist.
Häufige Fragen
Wann ist der Erst- oder Einmalbeitrag fällig?
Unverzüglich nach dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Liegt der Beginn vor Vertragsschluss, ist der Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Was passiert, wenn ich nicht rechtzeitig zahle?
Der Versicherungsschutz beginnt erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist. Außerdem kann der Versicherer zurücktreten und ist unter bestimmten Voraussetzungen für einen vorher eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet.
Wann ist der Rücktritt des Versicherers ausgeschlossen?
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Wann greift die Leistungsfreiheit des Versicherers?
Sie tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat und der Versicherer zuvor durch gesonderte Mitteilung in Textform oder einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht hat.
Was gilt, wenn der Versicherungsschein vom Antrag abweicht?
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag oder den getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.