Bei der Barmenia (Adcuri) Glasversicherung der Barmenia (Adcuri) übernimmt der Versicherer die Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die auf Weisung des Versicherers erfolgten – zusätzlich werden auch die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines ersatzpflichtigen Schadens bis zur vereinbarten Höhe getragen. Der Abschnitt nennt zugleich die Grenzen dieser Erstattung sowie die Fälle, in denen der Versicherer kürzen darf.
Kosten für die Abwendung, Minderung und Ermittlung des Schadens
Versichert sind Aufwendungen – auch erfolglose –, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.
Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen geltend, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, leistet der Versicherer nur unter bestimmten Voraussetzungen Aufwendungsersatz. Dieser wird geleistet, wenn die Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder wenn die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten.
Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er den Aufwendungsersatz entsprechend kürzen. Dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position. Dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
Der Versicherer hat den für die Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.
Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren.
Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde.
Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz für die Ermittlung und Feststellung des Schadens entsprechend kürzen.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherer trägt die Kosten, die der Versicherungsnehmer ergreift, um einen Schaden abzuwenden oder zu mindern – auch wenn diese Maßnahmen erfolglos bleiben. Bei einem erst bevorstehenden Versicherungsfall gibt es Ersatz nur, wenn die Aufwendungen verhältnismäßig und erfolgreich waren oder auf Weisung des Versicherers erfolgten. Darf der Versicherer seine Leistung kürzen, kann er auch diese Kostenersätze kürzen, außer bei Weisungsaufwendungen. Zusätzlich werden Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines ersatzpflichtigen Schadens bis zur vereinbarten Höhe getragen.
Häufige Fragen
Werden auch Kosten übernommen, wenn die Rettungsmaßnahme am Ende erfolglos war?
Ja. Versichert sind Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens auch dann, wenn sie erfolglos bleiben, sofern der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten halten durfte oder sie auf Weisung des Versicherers erfolgten.
Was gilt bei Aufwendungen für einen erst bevorstehenden Versicherungsfall?
Für Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfalls leistet der Versicherer nur, wenn diese bei nachträglicher objektiver Betrachtung verhältnismäßig und erfolgreich waren oder auf Weisung des Versicherers erfolgten.
Werden Feuerwehrkosten erstattet?
Nein. Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen sind nicht versichert, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.
Übernimmt der Versicherer die Kosten für einen Sachverständigen?
Kosten für einen hinzugezogenen Sachverständigen oder Beistand werden nur ersetzt, soweit der Versicherungsnehmer vertraglich zur Zuziehung verpflichtet ist oder vom Versicherer dazu aufgefordert wurde.
Inhalte aus: Bedingungen Glasversicherung 2023