Bei der Barmenia (Adcuri) Glasversicherung von Barmenia (Adcuri) liegt eine Gefahrerhöhung vor, wenn sich nach Vertragsabgabe die Umstände so verändern, dass ein Versicherungsfall, ein größerer Schaden oder eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme wahrscheinlicher wird – etwa bei einer über 60 Tage unbewohnten Wohnung, einem stillgelegten Betrieb oder einem leerstehenden Gebäude. Der Versicherungsnehmer darf solche Erhöhungen nicht ohne Zustimmung vornehmen und muss sie unverzüglich anzeigen; sonst drohen fristlose Kündigung, Prämienerhöhung oder Leistungsfreiheit.
Begriff der Gefahrerhöhung
Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass eines der folgenden Ereignisse wahrscheinlicher wird:
- der Eintritt des Versicherungsfalls,
- eine Vergrößerung des Schadens oder
- die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers.
Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat.
Eine Gefahrerhöhung liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll.
Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung kann insbesondere dann vorliegen, wenn
- die Wohnung länger als 60 Tage unbewohnt ist;
- der Betrieb dauernd oder vorübergehend stillgelegt wird;
- das Gebäude dauernd oder vorübergehend leer steht;
- im Versicherungsort ein gewerblicher Betrieb aufgenommen wird;
- Art und Umfang eines Betriebes – gleich welcher Art – verändert wird, soweit Versicherungsschutz für Glas in der gewerblichen Inhaltsversicherung vereinbart ist.
Pflichten des Versicherungsnehmers
Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen.
Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.
Kündigung oder Vertragsänderung durch den Versicherer
Kündigungsrecht:
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung, ohne Zustimmung keine Gefahrerhöhung vorzunehmen, kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn die Verletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgt ist. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen der nachträglich erkannten oder der unabhängig vom Willen eingetretenen Gefahrerhöhung bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Vertragsänderung:
Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechende erhöhte Prämie verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen.
Erhöht sich die Prämie als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen.
Erlöschen der Rechte des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflicht, keine Gefahrerhöhung ohne Zustimmung vorzunehmen, vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
Nach einer nachträglich erkannten oder einer unabhängig vom Willen eingetretenen Gefahrerhöhung ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt die Regelung zur verhältnismäßigen Leistungskürzung und zur Beweislast entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt außerdem bestehen,
- soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht war, oder
- wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war, oder
- wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechende erhöhte Prämie verlangt.
Was bedeutet das konkret?
Eine Gefahrerhöhung bedeutet, dass sich nach Vertragsabschluss die Umstände so ändern, dass ein Schaden oder eine Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird – etwa bei langem Leerstand oder Betriebsstilllegung. Der Versicherungsnehmer darf solche Erhöhungen nicht ohne Zustimmung vornehmen und muss sie unverzüglich anzeigen. Reagiert er nicht richtig, kann der Versicherer kündigen, eine höhere Prämie verlangen oder die Gefahr ausschließen und im Schadenfall die Leistung ganz oder teilweise verweigern.
Häufige Fragen
Wann spricht man bei der Glasversicherung von einer Gefahrerhöhung?
Wenn sich nach Abgabe der Vertragserklärung die tatsächlichen Umstände so verändern, dass der Eintritt des Versicherungsfalls, eine Vergrößerung des Schadens oder eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird. Beispiele sind eine über 60 Tage unbewohnte Wohnung, eine Betriebsstilllegung oder ein leerstehendes Gebäude.
Was muss ich als Versicherungsnehmer bei einer Gefahrerhöhung tun?
Sie dürfen ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder durch einen Dritten gestatten. Erkennen Sie eine solche nachträglich oder tritt sie unabhängig von Ihrem Willen ein, müssen Sie dies dem Versicherer unverzüglich anzeigen, sobald Sie davon Kenntnis erlangen.
Welche Folgen kann eine nicht angezeigte Gefahrerhöhung haben?
Der Versicherer kann den Vertrag – je nach Verschulden fristlos oder mit einer Frist von einem Monat – kündigen, eine erhöhte Prämie verlangen oder die Gefahr ausschließen. Im Schadenfall kann er zudem leistungsfrei sein oder die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen.
Kann ich den Vertrag kündigen, wenn der Versicherer die Prämie erhöht?
Ja. Erhöht sich die Prämie wegen der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, können Sie innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung fristlos kündigen. Der Versicherer muss Sie in der Mitteilung auf dieses Kündigungsrecht hinweisen.
Inhalte aus: Bedingungen Glasversicherung 2023