Bei der Barmenia (Adcuri) Barmenia (Adcuri) Glasversicherung beginnt der Versicherungsschutz zu dem im Versicherungsschein genannten Zeitpunkt, sofern die erste Prämie rechtzeitig gezahlt wird. Der Vertrag verlängert sich nach Ablauf der Laufzeit stillschweigend um jeweils ein Jahr, sofern niemand kündigt. Geregelt wird außerdem, welche Kündigungsrechte Versicherungsnehmer und Versicherer haben und wann der Vertrag bei Wegfall des versicherten Interesses – etwa bei Haushaltsauflösung oder Tod – endet.
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem Zeitpunkt, der im Versicherungsschein angegeben ist. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung der Erst- oder Einmalprämie.
Dauer und Ende des Vertrages
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.
Mit Ablauf der Vertragslaufzeit verlängert sich der Vertrag um ein Jahr und danach von Jahr zu Jahr stillschweigend. Das gilt nur dann nicht, wenn der anderen Vertragspartei bis zum jeweiligen Ablauftermin eine Kündigung zugegangen ist.
Während der ursprünglich vereinbarten Vertragslaufzeit kann der Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf in Textform kündigen. Eine Frist muss dabei nicht eingehalten werden.
Mit Beginn des ersten Verlängerungsjahres kann der Versicherungsnehmer den Vertrag täglich in Textform kündigen. Der Vertrag endet in diesem Fall mit Ablauf des Tages, an dem die Kündigung dem Versicherer zugegangen ist. Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag auch zu einem späteren, in der Zukunft liegenden Zeitpunkt kündigen.
Der Versicherer kann den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum jeweiligen Ablauftermin in Textform kündigen.
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vorgesehenen Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Wegfall des versicherten Interesses
Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, endet der Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Risikos Kenntnis erlangt.
- Als Wegfall des versicherten Interesses gilt insbesondere die vollständige und dauerhafte Auflösung des Haushaltes nach Aufnahme des Versicherungsnehmers in eine stationäre Pflegeeinrichtung oder nach Aufgabe einer Zweit- oder Ferienwohnung.
- Bei Tod des Versicherungsnehmers endet das Versicherungsverhältnis zum Zeitpunkt, zu dem der Versicherer Kenntnis über die vollständige und dauerhafte Haushaltsauflösung erlangt, spätestens jedoch zwei Monate nach dem Tod des Versicherungsnehmers. Dies gilt nicht, wenn bis zu diesem Zeitpunkt ein Erbe die Wohnung in derselben Weise nutzt wie der verstorbene Versicherungsnehmer.
Ein Wohnungswechsel gilt nicht als Wegfall des versicherten Interesses.
Was bedeutet das konkret?
Der Schutz startet zu dem im Versicherungsschein genannten Termin, sofern die erste Prämie rechtzeitig gezahlt wird. Läuft die vereinbarte Vertragszeit ab, verlängert sich der Vertrag automatisch um ein weiteres Jahr, wenn keine Kündigung erfolgt. Der Versicherungsnehmer und der Versicherer haben jeweils eigene Kündigungsmöglichkeiten und Fristen. Endet das versicherte Interesse – etwa durch Haushaltsauflösung oder Tod – endet auch der Vertrag; ein bloßer Umzug zählt jedoch nicht dazu.
Häufige Fragen
Ab wann gilt der Versicherungsschutz?
Der Schutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass die Erst- oder Einmalprämie rechtzeitig gezahlt wird.
Verlängert sich der Vertrag automatisch?
Ja. Nach Ablauf der Vertragslaufzeit verlängert er sich stillschweigend um ein Jahr und danach von Jahr zu Jahr, sofern der anderen Vertragspartei nicht bis zum Ablauftermin eine Kündigung zugegangen ist.
Wie kann ich als Versicherungsnehmer im Verlängerungsjahr kündigen?
Mit Beginn des ersten Verlängerungsjahres können Sie täglich in Textform kündigen. Der Vertrag endet dann mit Ablauf des Tages, an dem die Kündigung dem Versicherer zugegangen ist; ein späterer Kündigungszeitpunkt ist ebenfalls möglich.
Was passiert bei Tod des Versicherungsnehmers oder Umzug?
Bei Tod endet der Vertrag mit Kenntnis des Versicherers über die vollständige und dauerhafte Haushaltsauflösung, spätestens zwei Monate nach dem Tod, außer ein Erbe nutzt die Wohnung wie zuvor. Ein Wohnungswechsel gilt nicht als Wegfall des versicherten Interesses.
Inhalte aus: Bedingungen Glasversicherung 2023