Bei der Barmenia (Adcuri) Glasversicherung der Barmenia (Adcuri) entfällt die Entschädigung, wenn der Versicherungsnehmer den Schaden vorsätzlich verursacht – bei grober Fahrlässigkeit wird dagegen weder gekürzt noch der Einwand erhoben. Wer den Versicherer nach dem Schaden arglistig über Grund oder Höhe der Entschädigung täuscht, verliert ebenfalls seinen Anspruch, wobei rechtskräftige Strafurteile als Beweis gelten.
Vorsätzliche und grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls
Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls als bewiesen.
Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, verzichtet der Versicherer gänzlich auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls und auf eine Leistungskürzung.
Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls
Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen täuscht oder zu täuschen versucht, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind.
Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die genannten Voraussetzungen als bewiesen.
Was bedeutet das konkret?
Wer seinen Schaden mit Absicht selbst verursacht, bekommt keine Entschädigung. Bei grober Fahrlässigkeit dagegen zahlt der Versicherer trotzdem voll und kürzt die Leistung nicht. Wird der Versicherer nach dem Schaden bewusst über wichtige Umstände getäuscht, entfällt der Anspruch ebenfalls. Ein rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes oder Betrugs gilt dabei als Beweis.
Häufige Fragen
Zahlt der Versicherer, wenn ich den Schaden absichtlich verursacht habe?
Nein. Bei vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
Wird die Leistung bei grober Fahrlässigkeit gekürzt?
Nein. Der Versicherer verzichtet vollständig auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung und auf eine Leistungskürzung.
Was passiert, wenn ich nach dem Schaden falsche Angaben mache?
Täuscht oder versucht der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen zu täuschen, die für Grund oder Höhe der Entschädigung wichtig sind, ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
Welche Rolle spielt ein Strafurteil?
Ein rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes gilt als Beweis für die vorsätzliche Herbeiführung; ein Urteil wegen Betruges oder Betrugsversuches gilt als Beweis für die arglistige Täuschung.
Inhalte aus: Bedingungen Glasversicherung 2023