Bei der Barmenia (Adcuri) Glasversicherung der Barmenia (Adcuri) müssen Erklärungen und Anzeigen zum Versicherungsverhältnis grundsätzlich in Textform erfolgen, etwa per Brief, Fax oder E-Mail, sofern kein Gesetz die Schriftform verlangt. Wer eine Änderung von Anschrift oder Namen nicht mitteilt, muss damit rechnen, dass ein eingeschriebener Brief an die letzte bekannte Adresse drei Tage nach Absendung als zugegangen gilt – das betrifft auch die Verlegung einer gewerblichen Niederlassung.
Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, sind Erklärungen und Anzeigen, die für den Versicherer bestimmt sind, das Versicherungsverhältnis betreffen und unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, in Textform abzugeben (zum Beispiel per Brief, Fax oder E-Mail).
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Stelle gerichtet werden, die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnet ist, oder an die Hauptverwaltung des Versicherers. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben unberührt.
Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.
Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen zur Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung entsprechend Anwendung.
Was bedeutet das konkret?
Mitteilungen an den Versicherer, die den Vertrag betreffen, müssen in der Regel in Textform erfolgen, also zum Beispiel per Brief, Fax oder E-Mail – außer das Gesetz oder der Vertrag verlangt etwas anderes. Sie sollen an die im Versicherungsschein genannte zuständige Stelle oder an die Hauptverwaltung gehen. Teilt der Versicherungsnehmer eine geänderte Anschrift oder einen geänderten Namen nicht mit, reicht dem Versicherer ein eingeschriebener Brief an die letzte bekannte Adresse; dieser gilt drei Tage nach Absendung als zugegangen. Dasselbe gilt, wenn eine unter der Gewerbeanschrift abgeschlossene Versicherung besteht und die gewerbliche Niederlassung verlegt wird.
Häufige Fragen
In welcher Form müssen Mitteilungen an den Versicherer erfolgen?
Sie sind grundsätzlich in Textform abzugeben, etwa per Brief, Fax oder E-Mail – sofern gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und im Vertrag nichts anderes bestimmt ist.
An welche Stelle sollen Erklärungen und Anzeigen gerichtet werden?
An die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle oder an die Hauptverwaltung des Versicherers.
Was passiert, wenn ich eine Adressänderung nicht melde?
Dann genügt für eine an den Versicherungsnehmer gerichtete Willenserklärung ein eingeschriebener Brief an die letzte bekannte Anschrift. Er gilt drei Tage nach Absendung als zugegangen. Dasselbe gilt bei einer nicht angezeigten Namensänderung.
Gilt das auch, wenn ich meinen Gewerbebetrieb verlege?
Ja. Wurde die Versicherung unter der Anschrift des Gewerbebetriebs abgeschlossen, gelten bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung dieselben Bestimmungen wie bei einer nicht angezeigten Anschriften- bzw. Namensänderung.
Inhalte aus: Bedingungen Glasversicherung 2023