Wer aus einem Hausratvertrag der Barmenia / Adcuri klagen möchte, kann dies neben den Gerichtsständen der Zivilprozessordnung auch am eigenen Wohnort tun; umgekehrt richtet sich eine Klage gegen den Versicherungsnehmer ausschließlich nach dessen Wohnsitz, und bei Wegzug ins Ausland oder unbekanntem Aufenthalt entscheidet das Gericht am Sitz des Versicherers.
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist neben den Gerichtsständen der Zivilprozessordnung auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher Wohnsitz, kommt es auf seinen gewöhnlichen Aufenthalt an.
Klagen gegen Versicherungsnehmer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung gegen den Versicherungsnehmer ist ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher Wohnsitz, ist sein gewöhnlicher Aufenthalt maßgeblich.
Verlegt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Versicherungsvertragsgesetzes, ist das Gericht am Sitz des Versicherers zuständig. Dasselbe gilt, wenn sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Was bedeutet das konkret?
Möchte der Versicherungsnehmer klagen, kann er dies zusätzlich zu den allgemeinen gesetzlichen Gerichtsständen auch bei dem Gericht tun, das für seinen Wohnort zuständig ist. Klagt umgekehrt der Versicherer gegen den Versicherungsnehmer, ist allein dessen Wohnort maßgeblich. Gibt es keinen Wohnsitz, zählt der gewöhnliche Aufenthalt. Zieht der Versicherungsnehmer ins Ausland oder ist sein Aufenthalt unbekannt, entscheidet das Gericht am Sitz des Versicherers.
Häufige Fragen
Wo kann ich als Versicherungsnehmer gegen die Versicherung klagen?
Neben den Gerichtsständen der Zivilprozessordnung ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, falls dieser fehlt, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Bei welchem Gericht wird eine Klage gegen den Versicherungsnehmer erhoben?
Dafür ist ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder ersatzweise seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Welches Gericht ist zuständig, wenn ich nach Vertragsschluss ins Ausland ziehe?
Verlegt der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Versicherungsvertragsgesetzes, ist das Gericht am Sitz des Versicherers zuständig. Das gilt auch, wenn der Aufenthalt bei Klageerhebung unbekannt ist.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Haus-und-Wohnungsschutzbrief 2023