In der Hausratversicherung von Barmenia / Adcuri müssen Erklärungen und Anzeigen an den Versicherer grundsätzlich in Textform erfolgen, etwa per Brief, Fax oder E-Mail, sofern das Gesetz keine Schriftform verlangt. Wer eine Änderung von Anschrift oder Name nicht mitteilt, muss damit rechnen, dass ein eingeschriebener Brief an die letzte bekannte Adresse drei Tage nach Absendung als zugegangen gilt.
Form
Für Erklärungen und Anzeigen, die für den Versicherer bestimmt sind, das Versicherungsverhältnis betreffen und unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, gilt die Textform (zum Beispiel per Brief, Fax oder E-Mail). Das gilt, soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist.
Erklärungen und Anzeigen sollen an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle oder an die Hauptverwaltung des Versicherers gerichtet werden.
Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben unberührt.
Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift.
Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung.
Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.
Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen zur Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung entsprechend Anwendung.
Was bedeutet das konkret?
Mitteilungen an den Versicherer müssen in der Regel in Textform erfolgen, also etwa per Brief, Fax oder E-Mail, sofern das Gesetz nichts anderes vorschreibt. Sie sollten an die im Versicherungsschein genannte Stelle oder an die Hauptverwaltung gehen. Wer dem Versicherer eine Änderung von Anschrift oder Name nicht mitteilt, muss damit rechnen, dass ein eingeschriebener Brief an die letzte bekannte Adresse genügt und drei Tage nach Absendung als zugegangen gilt. Dasselbe gilt bei Verlegung einer gewerblichen Niederlassung, wenn der Vertrag unter der Anschrift des Gewerbebetriebs abgeschlossen wurde.
Häufige Fragen
In welcher Form muss ich Mitteilungen an den Versicherer machen?
Erklärungen und Anzeigen, die das Versicherungsverhältnis betreffen und unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform abzugeben, zum Beispiel per Brief, Fax oder E-Mail. Das gilt, soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und im Vertrag nichts anderes bestimmt ist.
Wohin soll ich meine Erklärungen und Anzeigen richten?
Sie sollen an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle oder an die Hauptverwaltung des Versicherers gerichtet werden.
Was passiert, wenn ich meine Adressänderung nicht mitteile?
Wenn Sie eine Änderung Ihrer Anschrift nicht mitgeteilt haben, genügt für eine an Sie zu richtende Willenserklärung die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt dann drei Tage nach Absendung des Briefes als zugegangen. Dasselbe gilt bei einer nicht angezeigten Namensänderung.
Gilt die Regelung auch bei Verlegung meines Gewerbebetriebs?
Ja. Wenn die Versicherung unter der Anschrift des Gewerbebetriebs abgeschlossen wurde, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung dieselben Bestimmungen wie bei der Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung entsprechend Anwendung.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Haus-und-Wohnungsschutzbrief 2023