Bei einem Hausratschaden übernimmt die Barmenia / Adcuri in der Hausratversicherung nicht nur den Sachwert, sondern auch zahlreiche Folgekosten, die durch einen Versicherungsfall tatsächlich anfallen – etwa Aufräum- und Feuerlöschkosten, Hotelunterbringung, Umzug, Schlossänderungen, Datenrettung oder Sachverständigenkosten. Auch Stornierungs- und Fahrtmehrkosten bei Abbruch einer Reise sowie Mehrkosten durch Preissteigerungen oder Technologiefortschritt sind bis zu festgelegten Grenzen abgesichert.
Versicherte Kosten
Ersetzt werden die folgenden Kosten, die infolge eines Versicherungsfalls erforderlich und tatsächlich angefallen sind:
- Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
- Feuerlöschkosten
- Aufräumungskosten und Kosten für Verkehrssicherungsmaßnahmen (Absperrkosten)
- Stornierung oder Abbruch einer Urlaubs- oder Dienstreise
- Bewegungs- und Schutzkosten
- Kosten für Hotel- oder ähnliche Unterbringung
- Transport- und Lagerkosten
- Umzugskosten
- Bewachungskosten
- Schlossänderungskosten (auch für gemeinschaftlich genutzte Türen)
- Reparaturkosten für Gebäudeschäden, auch durch Rettungsmaßnahmen
- Reparaturkosten für behindertengerechte Einbauten
- Reparaturkosten für Leitungswasserschäden in Wohnungen
- Reparaturkosten für Armaturen
- Wasser- und Gasverlust
- Mehrkosten für energetische Modernisierung von Haushaltsgeräten
- Kosten für Miet-/Ersatzgeräte
- Datenrettungskosten
- Kosten für provisorische Maßnahmen
- Mehrkosten durch Preissteigerungen
- Mehrkosten durch Technologiefortschritt
- Telefonmissbrauch
- Sachverständigenkosten
Der Umzug beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem erstmals versicherte Sachen dauerhaft in die Wohnung gebracht werden.
Definition und Umfang der Kosten
Kosten für die Abwendung, Minderung und Ermittlung des Schadens
Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens:
- Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.
- Werden Aufwendungen geltend gemacht, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, wird Aufwendungsersatz nur geleistet, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten.
- Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz entsprechend kürzen. Dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf seine Weisung entstanden sind.
- Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position. Dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
- Der für die Aufwendungen erforderliche Betrag ist auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
- Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind. Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten, die auf Weisung des Versicherers entstanden sind, werden unbegrenzt ersetzt.
Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens:
- Ersetzt werden bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines vom Versicherer zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren. Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde.
- Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch diesen Kostenersatz entsprechend kürzen.
Feuerlöschkosten
Das sind Kosten, die der Versicherungsnehmer zur Brandbekämpfung für geboten halten durfte. Zusätzlich werden auch freiwillige Zuwendungen ersetzt, die an Personen geleistet wurden, die sich bei der Brandschutzbekämpfung eingesetzt haben – sofern diese Maßnahmen vor Leistung der Zuwendung mit dem Versicherer abgestimmt wurden.
Aufräumungskosten und Kosten für Verkehrssicherungsmaßnahmen (Absperrkosten)
Das sind Kosten, die entstehen,
- um versicherte Sachen aufzuräumen. Dies schließt Aufwendungen ein, um zerstörte und beschädigte Sachen wegzuräumen, zum nächsten Ablagerungsplatz abzutransportieren und sie zu vernichten;
- für die Abwendung einer Gefahr innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes, die durch den Eintritt eines Versicherungsfalls besteht und zu deren Beseitigung der Versicherungsnehmer aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften verpflichtet ist. Hierzu zählen auch Kosten für das Absperren von Straßen, Wegen und Grundstücken.
Stornierung oder Abbruch einer Urlaubs- oder Dienstreise
Erstattet werden die tatsächlich angefallenen
- Stornierungskosten einer bereits gebuchten Urlaubs- oder Dienstreise oder die
- Mehrkosten für die vorzeitige Rückreise (Fahrtmehrkosten) von einer bereits angetretenen Urlaubs- oder Dienstreise,
wenn der Versicherungsnehmer und mitreisende Personen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, wegen eines erheblichen Versicherungsfalls eine Urlaubs- oder Dienstreise stornieren oder abbrechen müssen, um an den Schadenort zu reisen.
Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden voraussichtlich 5.000 EUR übersteigt und die Anwesenheit des Versicherungsnehmers am Schadenort notwendig ist.
Fahrtmehrkosten werden für ein angemessenes Reisemittel ersetzt, das dem benutzten Reisemittel und der Dringlichkeit der Rückreise zum Schadenort entspricht.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, vor Stornierung der Reise bzw. vor Antritt der Rückreise an den Schadenort mit dem Versicherer Kontakt aufzunehmen und ggf. Verhaltensweisungen einzuholen, soweit es den Umständen nach zumutbar ist. Wird diese Obliegenheit verletzt, gelten die Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten.
Stornierungskosten bzw. Fahrtmehrkosten für die vorzeitige Rückreise werden je Versicherungsfall bis 10.000 EUR übernommen.
Bewegungs- und Schutzkosten
Das sind Kosten, die entstehen, um andere Sachen zu bewegen, zu verändern oder zu schützen. Voraussetzung ist, dass diese Maßnahmen dazu dienen, versicherte Sachen wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen.
Kosten für Hotel- oder ähnliche Unterbringung
Das sind Kosten, die entstehen, um eine Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (z. B. Frühstück) vorzunehmen. Erstattet werden auch die Kosten für die Unterbringung von Haustieren in einer Tierpension oder einer ähnlichen Unterbringung.
Als Haustiere gelten nur die Tiere, die in Deutschland allgemein üblich und in rechtlich zulässiger Weise als Haustiere gehalten werden.
Nicht übernommen werden Kosten für die Unterbringung von
- wilden und exotischen Tieren (wie z. B. Schlangen, Spinnen);
- Haustieren, die außerhalb der Wohnung gehalten werden (z. B. Schafe, Ziegen, Hühner).
Voraussetzung für die Kostenerstattung ist, dass die ansonsten ständig bewohnte Wohnung unbewohnbar wurde und dem Versicherungsnehmer die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist.
Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar ist. Dies gilt längstens für die Dauer von einem Jahr. Die Entschädigung ist pro Tag auf 2,5 Promille der Versicherungssumme bzw. auf 150 EUR begrenzt, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist (es gilt die Grenze, die für den Versicherungsnehmer die günstigste ist).
Transport- und Lagerkosten
Das sind Kosten, die entstehen, um versicherten Hausrat zu transportieren und zu lagern. Voraussetzung ist, dass die Wohnung unbenutzbar wurde und dem Versicherungsnehmer auch die Lagerung in einem benutzbaren Teil nicht zumutbar ist.
Die Kosten für die Lagerung werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder benutzbar oder eine Lagerung in einem benutzbaren Teil der Wohnung wieder zumutbar ist. Dies gilt längstens für die Dauer von einem Jahr.
Umzugskosten
Muss der Versicherungsnehmer umziehen, weil die versicherte Wohnung wegen eines Versicherungsfalls auf Dauer unbewohnbar geworden ist, werden die anfallenden Umzugskosten erstattet.
Bewachungskosten
Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen zu bewachen, wenn die Wohnung unbewohnbar wurde und Schließvorrichtungen und sonstige Sicherungen keinen ausreichenden Schutz bieten. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Schließvorrichtungen oder sonstige Sicherungen wieder voll gebrauchsfähig sind.
Schlossänderungskosten (auch für gemeinschaftlich genutzte Türen)
Das sind Kosten, die entstehen, um Schlossänderungen vorzunehmen. Voraussetzung ist, dass Schlüssel für Türen der Wohnung oder für dort befindliche Wertschutzschränke durch einen Versicherungsfall abhandengekommen sind.
Sind Schlüssel für Türen, die auch von anderen Hausbewohnern mit deren eigenen Schlüsseln benutzt werden (Gemeinschaftstüren), durch einen Versicherungsfall abhandengekommen, werden die Kosten für Schlossänderungen an diesen Gemeinschaftstüren erstattet.
Reparaturkosten für Gebäudeschäden, auch durch Rettungsmaßnahmen
Das sind Kosten, die entstehen, weil Gebäudeschäden im Bereich der Wohnung repariert werden müssen. Dies setzt voraus, dass die Schäden durch Einbruchdiebstahl, Raub oder den Versuch einer solchen Tat entstanden sind. Schäden innerhalb der Wohnung, die durch Vandalismus nach einem Einbruch oder einem Raub verursacht wurden, zählen ebenfalls dazu.
Mitversichert sind auch solche Reparaturkosten für Gebäudebeschädigungen, die im Bereich der Wohnung durch Rettungsmaßnahmen im Zusammenhang mit einem Versicherungsfall entstanden sind. Einem Versicherungsfall steht gleich, wenn ein solcher unmittelbar drohte oder nach den konkreten Umständen zu vermuten war (z. B. Aufbrechen der Wohnung durch die Feuerwehr nach einem Fehlalarm).
Reparaturkosten für behindertengerechte Einbauten
Das sind Kosten, die entstehen, weil in gemieteten oder in im Sondereigentum befindlichen Wohnungen und Einfamilienhäusern behindertengerechte Einbauten repariert werden müssen.
Reparaturkosten für Leitungswasserschäden in Wohnungen
Das sind Kosten, die entstehen, weil Leitungswasserschäden an Bodenbelägen, Innenanstrichen oder Tapeten repariert werden müssen. Dies setzt voraus, dass der Schaden in einer gemieteten oder in Sondereigentum befindlichen Wohnung entstanden ist.
Reparaturkosten für Armaturen
Das sind Kosten für den Austausch von Armaturen (z. B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Wassermesser, Geruchsverschlüsse), soweit dieser Austausch wegen eines Versicherungsfalls im Bereich der Rohrbruchstelle notwendig ist. Nicht ersetzt werden die Kosten für den Austausch von Armaturen, die bereits vor dem Eintritt des Versicherungsfalls defekt waren.
Wasser- und Gasverlust
Das sind Kosten für den Mehrverbrauch von Frischwasser und Gas, der wegen eines Versicherungsfalls entsteht und den das Wasser-/Gasversorgungsunternehmen in Rechnung stellt.
Mehrkosten für energetische Modernisierung von Haushaltsgeräten
Erstattet werden die durch Kaufbeleg nachgewiesenen Mehrkosten für nach einem ersatzpflichtigen Versicherungsfall neu zu beschaffende wasser- bzw. energiesparende Kühlschränke, Gefrierschränke, Geschirrspüler, Waschmaschinen und Trockner der zu diesem Zeitpunkt verfügbaren höchsten Effizienzklasse.
Kosten für Miet-/Ersatzgeräte
Ist bei einem Versicherungsfall eines der abschließend genannten Haushaltsgeräte zerstört oder beschädigt worden oder abhandengekommen, werden die Kosten für die Anmietung von entsprechenden Ersatz-Haushaltsgeräten erstattet, wenn eine umgehende Reparatur oder Ersatzbeschaffung nicht möglich ist.
Für diese Haushaltsgeräte werden die Mietkosten erstattet: Kühl-/Gefrierschrank oder -truhe, Geschirrspülmaschine, Herd/Ofen, Kühlschrank, Waschmaschine, Wäschetrockner.
Datenrettungskosten
Das sind Kosten für die technische Wiederherstellung – nicht der Wiederbeschaffung – von elektronisch gespeicherten, ausschließlich für die private Nutzung bestimmten Daten (maschinenlesbare Informationen) und Programme.
Voraussetzung ist, dass die Daten und Programme durch eine ersatzpflichtige Substanzbeschädigung an dem Datenträger, auf dem sie gespeichert waren, verloren gegangen, beschädigt oder nicht mehr verfügbar sind. Ersetzt werden auch die Kosten einer versuchten technischen Wiederherstellung.
Ausschlüsse:
- Nicht ersetzt werden derartige Wiederherstellungskosten für Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist (z. B. sogenannte Raubkopien), sowie für Programme und Daten, die auf einem Rücksicherungs- oder Installationsmedium vorgehalten werden.
- Es wird keine Entschädigung für die Kosten eines neuerlichen Lizenzerwerbs geleistet.
Kosten für provisorische Maßnahmen
Das sind Kosten, die für provisorische Maßnahmen entstehen, um versicherte Sachen zu schützen (z. B. wenn nach einem Versicherungsfall bis zur Wiederherstellung der endgültigen Schutz- und Sicherungseinrichtungen Öffnungen vorläufig verschlossen werden müssen, etwa durch Notverschalungen oder Notverglasungen).
Mehrkosten durch Preissteigerungen
Das sind Kosten, die durch Preissteigerungen entstehen, die sich in der Zeit zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und der Wiederherstellung der vom Schaden betroffenen Sachen ergeben. Dies setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer die Wiederherstellung der vom Schaden betroffenen Sachen unverzüglich veranlasst. Tut er dies nicht, werden diese Kosten nur in der Höhe ersetzt, wie sie bei unverzüglicher Wiederherstellung eingetreten wären.
Mehrkosten durch Technologiefortschritt
Das sind Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der Sachen in derselben Art und Güte wegen eines Technologiefortschritts entweder nicht möglich ist oder nur mit unwirtschaftlichem Aufwand möglich wäre. Die Ersatzgüter müssen hierbei den vorhandenen Sachen möglichst nahe kommen.
Telefonmissbrauch
Das sind Kosten, die durch eine missbräuchliche Benutzung des Telefons (Festnetz und Mobilfunk) am Versicherungsort durch einen Einbrecher entstehen, nachdem dieser in die Wohnung eingedrungen ist.
Sachverständigenkosten
Soweit der entschädigungspflichtige Schaden 5.000 EUR übersteigt, werden die vom Versicherungsnehmer zu tragenden Kosten des Sachverständigenverfahrens erstattet.
Was bedeutet das konkret?
Neben dem eigentlichen Sachschaden werden bei einem Versicherungsfall auch viele Folgekosten übernommen – etwa fürs Aufräumen, Feuerlöschen, für Hotelunterbringung, Umzug, Bewachung, neue Schlösser oder die Rettung privater Daten. Auch Reisekosten bei Storno oder Abbruch sowie Sachverständigenkosten sind abgedeckt, teilweise nur ab bestimmten Schadenhöhen oder bis zu festgelegten Höchstbeträgen. Für einzelne Kostenarten gelten besondere Voraussetzungen, Zeitgrenzen und Ausschlüsse, die genau beschrieben sind.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Premium 2023