Wie wird die Schadenhöhe im Hausratschutz von Barmenia / Adcuri festgestellt, wenn Sie sich mit dem Versicherer nicht einig sind? Nach Eintritt des Versicherungsfalls können Sie ein Sachverständigenverfahren verlangen. Beide Seiten benennen jeweils einen Sachverständigen, diese bestimmen gemeinsam einen Obmann. Der Abschnitt beschreibt Fristen, welche Personen nicht benannt werden dürfen, welche Feststellungen die Sachverständigen treffen müssen, wer die Kosten trägt und ab wann die Feststellungen verbindlich sind.
Feststellung der Schadenhöhe
Nach Eintritt des Versicherungsfalls können Sie verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Ein solches Sachverständigenverfahren kann der Versicherer mit Ihnen auch gemeinsam vereinbaren.
Weitere Feststellungen
Gemeinsam können der Versicherer und Sie vereinbaren, das Sachverständigenverfahren auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall auszudehnen.
Verfahren vor der Feststellung
Für das Sachverständigenverfahren gilt:
Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere Partei in Textform auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Dabei muss sie den von ihr benannten Sachverständigen angeben. Der zweite Sachverständige muss innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt werden.
Wenn das nicht geschieht, kann die auffordernde Partei den Sachverständigen durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In seiner Aufforderung muss der Versicherer Sie auf diese Folge hinweisen.
Der Versicherer darf folgende Personen nicht als Sachverständigen benennen:
- Ihre Mitbewerber,
- Personen, die mit Ihnen in dauernder Geschäftsverbindung stehen,
- Personen, die bei Ihren Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt sind oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis stehen.
Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Für seine Benennung gelten die gleichen Einschränkungen wie oben. Wenn sich die Sachverständigen nicht einigen, wird der Obmann durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt. Dies geschieht auf Antrag einer der beiden Parteien.
Feststellung
Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
- ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, der zerstörten und der beschädigten versicherten Sachen mit den dazugehörigen Versicherungswerten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls,
- die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten,
- die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen,
- die versicherten Kosten.
Wenn die Voraussetzungen für die "Volle Leistungsgarantie bis zur Versicherungssumme (Unterversicherungsverzicht)" nicht erfüllt sind, muss zudem der Versicherungswert der nicht vom Schaden betroffenen versicherten Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls enthalten sein.
Verfahren nach der Feststellung
Jeder Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die darin streitig gebliebenen Punkte. Die Feststellungen der Sachverständigen bilden dabei die Grenzen für den Entscheidungsspielraum des Obmanns. Seine Entscheidung übermittelt der Obmann beiden Parteien gleichzeitig.
Die Feststellungen der Sachverständigen bzw. des Obmanns sind für die Vertragsparteien verbindlich. Sie sind unverbindlich, wenn nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen.
Auf Grund von verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung.
Wenn die Feststellungen unverbindlich sind, trifft das Gericht eine verbindliche Feststellung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.
Kosten
Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte.
Obliegenheiten
Durch das Sachverständigenverfahren werden Ihre Obliegenheiten nicht berührt.
Was bedeutet das konkret?
Sie können nach einem Schaden verlangen, dass die Schadenhöhe von Sachverständigen festgestellt wird. Beide Seiten benennen je einen Sachverständigen, die wiederum gemeinsam einen dritten als Obmann bestimmen; für die Benennung gelten Fristen und bestimmte Ausschlüsse. Die Sachverständigen halten fest, welche Sachen betroffen sind und welche Werte und Kosten anfallen. Ihr Ergebnis ist grundsätzlich verbindlich, außer es weicht erheblich von der wirklichen Lage ab; jede Partei zahlt ihren eigenen Sachverständigen, die Kosten des Obmanns werden geteilt.
Häufige Fragen
Kann ich nach einem Schaden selbst ein Sachverständigenverfahren fordern?
Ja. Nach Eintritt des Versicherungsfalls können Sie verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Der Versicherer kann ein solches Verfahren auch gemeinsam mit Ihnen vereinbaren.
Welche Frist gilt für die Benennung des zweiten Sachverständigen?
Der zweite Sachverständige muss innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt werden. Geschieht das nicht, kann die auffordernde Partei den Sachverständigen durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen.
Wer trägt die Kosten des Sachverständigenverfahrens?
Sofern nichts anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres eigenen Sachverständigen. Die Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte.
Sind die Feststellungen der Sachverständigen immer bindend?
Die Feststellungen der Sachverständigen bzw. des Obmanns sind grundsätzlich verbindlich. Sie sind jedoch unverbindlich, wenn nachgewiesen wird, dass sie offenbar erheblich von der wirklichen Sachlage abweichen; in diesem Fall trifft das Gericht eine verbindliche Feststellung.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Premium 2023