Bei der Barmenia Hausratversicherung liegt eine Gefahrerhöhung vor, wenn sich nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung die Umstände so verändern, dass ein Versicherungsfall, ein größerer Schaden oder eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme wahrscheinlicher wird. Wer ohne vorherige Zustimmung eine solche Gefahrerhöhung vornimmt oder sie nicht anzeigt, riskiert Kündigung, höhere Beiträge oder eine Kürzung der Leistung. Auch ein länger als sechs Monate unbewohnter Versicherungsort gilt als anzeigepflichtige Gefahrerhöhung.
Begriff der Gefahrerhöhung
Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls, eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme der Barmenia wahrscheinlicher wird.
Keine Gefahrerhöhung durch Einrüstung des Gebäudes
Wir werden uns nicht auf eine Gefahrerhöhung berufen, wenn das Gebäude, in dem sich Ihre versicherte Wohnung befindet, zum Zweck der Renovierung oder Reparatur eingerüstet wird.
Besondere Obliegenheiten zur Einrüstung des Gebäudes sind gesondert geregelt.
Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem wir vor Vertragsschluss gefragt haben.
Eine Gefahrerhöhung liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll.
Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung kann insbesondere dann vorliegen, wenn
- sich ein Umstand ändert, nach dem bei Antragstellung bzw. Angebotserstellung gefragt worden ist,
- sich anlässlich eines Wohnungswechsels ein Umstand ändert, nach dem bei Antragstellung bzw. Angebotserstellung gefragt worden ist,
- vereinbarte Sicherungen beseitigt, vermindert oder in nicht gebrauchsfähigem Zustand sind. Das gilt auch bei einem Wohnungswechsel.
Unbewohntsein des Versicherungsortes länger als sechs Monate
Ist der ansonsten ständig bewohnte Versicherungsort länger als sechs aufeinanderfolgende Monate unbewohnt, stellt dies eine Gefahrerhöhung dar. Sie ist daher unverzüglich in Textform der Barmenia anzuzeigen.
Ihre Pflichten
- Nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung dürfen Sie ohne unsere vorherige Zustimmung keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
- Erkennen Sie nachträglich, dass Sie ohne unsere vorherige Zustimmung eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet haben, so müssen Sie uns diese unverzüglich anzeigen.
- Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung unabhängig von Ihrem Willen eintritt, müssen Sie uns unverzüglich anzeigen, nachdem Sie von ihr Kenntnis erlangt haben.
Kündigung oder Vertragsänderung durch uns
Kündigungsrecht: Verletzen Sie Ihre Verpflichtung, keine Gefahrerhöhung ohne unsere Zustimmung vorzunehmen, können wir den Vertrag fristlos kündigen, wenn Sie diese Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haben Sie zu beweisen.
Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, können wir unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Wird uns eine Gefahrerhöhung in den Fällen der nachträglich erkannten oder der unabhängig von Ihrem Willen eingetretenen Gefahrerhöhung bekannt, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Vertragsänderung: Statt der Kündigung können wir ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen unseren Geschäftsgrundsätzen entsprechenden erhöhten Beitrag verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen.
Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 % oder schließen wir die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung müssen wir Sie auf dieses Kündigungsrecht hinweisen.
Erlöschen unserer Rechte
Unsere Rechte zur Kündigung oder Vertragsanpassung erlöschen, wenn wir diese nicht innerhalb eines Monats ab unserer Kenntnis von der Gefahrerhöhung ausüben oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so sind wir nicht zur Leistung verpflichtet, wenn Sie Ihre Pflicht, keine Gefahrerhöhung ohne unsere Zustimmung vorzunehmen, vorsätzlich verletzt haben. Verletzen Sie diese Pflichten grob fahrlässig, so sind wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit haben Sie zu beweisen.
Nach einer anzeigepflichtigen Gefahrerhöhung sind wir für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem uns die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn Sie Ihre Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt haben. Haben Sie Ihre Pflicht grob fahrlässig verletzt, gilt die Regelung zur anteiligen Leistungskürzung und zur Beweislast entsprechend. Unsere Leistungspflicht bleibt bestehen, wenn uns die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem uns die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
Unsere Leistungspflicht bleibt bestehen,
- soweit Sie nachweisen, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht war, oder
- wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für unsere Kündigung abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war, oder
- wenn wir statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen unseren Geschäftsgrundsätzen entsprechenden erhöhten Beitrag verlangen.
Was bedeutet das konkret?
Eine Gefahrerhöhung bedeutet, dass sich nach Vertragsbeginn etwas verändert und dadurch ein Schaden oder eine Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird. Solche Veränderungen dürfen Sie nicht ohne Zustimmung vornehmen und müssen sie in bestimmten Fällen unverzüglich anzeigen – etwa wenn vereinbarte Sicherungen entfallen oder die Wohnung länger als sechs Monate unbewohnt ist. Verstoßen Sie dagegen, kann der Versicherer kündigen, einen höheren Beitrag verlangen oder im Schadensfall die Leistung kürzen bis verweigern. In bestimmten Konstellationen bleibt die Leistungspflicht jedoch bestehen.
Häufige Fragen
Muss ich melden, wenn meine Wohnung längere Zeit leer steht?
Ja. Ist der sonst ständig bewohnte Versicherungsort länger als sechs aufeinanderfolgende Monate unbewohnt, gilt das als Gefahrerhöhung und muss der Barmenia unverzüglich in Textform angezeigt werden.
Zählt ein Baugerüst am Haus als Gefahrerhöhung?
Nein. Der Versicherer beruft sich nicht auf eine Gefahrerhöhung, wenn das Gebäude mit der versicherten Wohnung zum Zweck der Renovierung oder Reparatur eingerüstet wird.
Was passiert, wenn ich eine Gefahrerhöhung nicht anzeige?
Der Versicherer kann den Vertrag kündigen, einen höheren Beitrag verlangen oder die erhöhte Gefahr ausschließen. Bei vorsätzlicher Pflichtverletzung kann die Leistung entfallen, bei grober Fahrlässigkeit kann sie entsprechend der Schwere des Verschuldens gekürzt werden.
Bleibt der Schutz trotz Gefahrerhöhung in manchen Fällen bestehen?
Ja. Die Leistungspflicht bleibt bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich war, wenn die Kündigungsfrist abgelaufen und nicht gekündigt wurde oder wenn der Versicherer stattdessen einen erhöhten Beitrag verlangt.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Premium 2023