Zieht man mit seiner Barmenia/Adcuri Hausratversicherung in eine neue Wohnung um, wandert der Versicherungsschutz mit und deckt während des Umzugs beide Wohnungen ab, wobei der Schutz in der alten Wohnung spätestens sechs Monate nach Umzugsbeginn endet. Geregelt sind außerdem Doppelwohnsitz, Umzug ins Ausland, die Anzeigepflicht der neuen Wohnfläche, ein mögliches Kündigungsrecht bei Beitragserhöhung sowie der Versicherungsort bei Trennung von Ehegatten und Partnern.
Umzug in eine neue Wohnung
Wenn Sie in eine andere Wohnung umziehen, geht der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über. Während des Wohnungswechsels besteht in beiden Wohnungen Versicherungsschutz.
Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens 6 Monate nach Umzugsbeginn. Der Umzug beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem erstmals versicherte Sachen dauerhaft in die neue Wohnung gebracht werden.
Mehrere Wohnungen
Bewohnen Sie neben der neuen weiterhin Ihre bisherige Wohnung (Doppelwohnsitz), geht der Versicherungsschutz nicht über. Für eine Übergangszeit von 6 Monaten besteht Versicherungsschutz in beiden Wohnungen.
Umzug ins Ausland
Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, geht der Versicherungsschutz nicht auf die neue Wohnung über. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens 6 Monate nach Umzugsbeginn.
Anzeige der neuen Wohnung
Einen Wohnungswechsel müssen Sie uns spätestens bei Umzugsbeginn anzeigen. Dabei ist die neue Wohnfläche in Quadratmetern anzugeben.
Waren für die bisherige Wohnung besondere Sicherungen vereinbart, müssen Sie uns mitteilen, ob auch in der neuen Wohnung entsprechende Sicherungen vorhanden sind. Die Anzeige muss in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) erfolgen.
Verändert sich nach dem Wohnungswechsel die Wohnfläche oder der Wert des Hausrats, kann das zu einer Unterversicherung führen, wenn der Versicherungsschutz nicht angepasst wird.
Festlegung des neuen Beitrags, Kündigungsrecht
Mit Umzugsbeginn gelten unsere Tarifbestimmungen, die am Ort der neuen Wohnung gültig sind.
Wenn sich der Beitrag auf Grund veränderter Beitragssätze erhöht, können Sie den Vertrag kündigen. Dies gilt auch, wenn die Selbstbeteiligung erhöht wird.
Kündigen Sie, müssen Sie das in Textform tun. Dafür haben Sie einen Monat nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung Zeit. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang Ihrer Kündigung bei uns. Die Kündigung wird einen Monat, nachdem sie uns zugegangen ist, wirksam.
Uns steht im Fall einer Kündigung der Beitrag nur in bisheriger Höhe und zeitanteilig bis zur Wirksamkeit der Kündigung zu.
Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung
Im Fall einer Trennung von Ehegatten gilt Folgendes:
Ziehen Sie aus der gemeinsamen Ehewohnung aus und bleibt Ihr Ehegatte dort zurück, gelten als Versicherungsort beide Wohnungen: die bisherige Ehewohnung und Ihre neue Wohnung. Dies gilt so lange, bis der Versicherungsvertrag geändert wird, längstens bis zum Ablauf von 6 Monaten nach der auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in Ihrer neuen Wohnung.
Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer dieser Hausratversicherung sind und einer von ihnen aus der Ehewohnung auszieht, gelten als Versicherungsort ebenfalls beide Wohnungen: die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden Ehegatten. Dies gilt so lange, bis der Versicherungsvertrag geändert wird, längstens bis zum Ablauf von 6 Monaten nach der auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit. Danach erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung.
Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer dieser Hausratversicherung sind und beide in neue Wohnungen ziehen, gilt die vorstehende Regelung entsprechend. Nach Ablauf der Frist von 6 Monaten nach der auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen.
Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften
Die Regelungen zur Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung gelten auch für eheähnliche Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften, sofern beide Partner am Versicherungsort gemeldet sind.
Wohnfläche
Als Wohnfläche gilt die Grundfläche aller Räume der Wohnung einschließlich Hobbyräume. Nicht zu berücksichtigen sind Treppen, Balkone, Loggien und Terrassen sowie Keller-, Speicher-/Bodenräume, die nicht zu Wohn- oder Hobbyzwecken genutzt werden.
Die Wohnfläche gilt als richtig ermittelt, wenn sie nach Miet- bzw. Kaufvertrag angegeben oder durch sachverständige Dritte ermittelt wurde (z. B. auf Grundlage der Wohnflächenverordnung).
Wenn auch ausschließlich beruflich/gewerblich genutzte Räume zum Versicherungsort gehören, ist die Fläche dieser Räume der Wohnfläche hinzuzurechnen. Die so ermittelte Gesamtfläche ist die Grundlage für die Berechnung des Unterversicherungsverzichtes.
Was bedeutet das konkret?
Beim Umzug in eine neue Wohnung nimmt man den Versicherungsschutz mit; während des Umzugs sind beide Wohnungen abgesichert, die alte Wohnung jedoch höchstens sechs Monate ab Umzugsbeginn. Behält man die alte Wohnung als Doppelwohnsitz oder zieht ins Ausland, wandert der Schutz nicht mit, sondern gilt nur noch übergangsweise für die alte Wohnung. Den Wechsel muss man spätestens bei Umzugsbeginn samt neuer Wohnfläche in Textform melden; bei einer Beitragserhöhung durch veränderte Tarifbestimmungen besteht ein Kündigungsrecht. Bei Trennung von Ehegatten oder Partnern gelten für eine Übergangszeit beide Wohnungen als Versicherungsort.
Häufige Fragen
Bin ich beim Umzug in beiden Wohnungen versichert?
Ja. Während des Wohnungswechsels besteht in beiden Wohnungen Versicherungsschutz. Der Schutz für die bisherige Wohnung endet jedoch spätestens 6 Monate nach Umzugsbeginn, der mit dem erstmaligen dauerhaften Verbringen versicherter Sachen in die neue Wohnung startet.
Was gilt, wenn ich meine alte Wohnung behalte oder ins Ausland ziehe?
Bei einem Doppelwohnsitz geht der Versicherungsschutz nicht über; für eine Übergangszeit von 6 Monaten besteht Schutz in beiden Wohnungen. Liegt die neue Wohnung außerhalb Deutschlands, geht der Schutz ebenfalls nicht über, und der Schutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens 6 Monate nach Umzugsbeginn.
Wann und wie muss ich den Wohnungswechsel melden?
Sie müssen den Wohnungswechsel spätestens bei Umzugsbeginn anzeigen und dabei die neue Wohnfläche in Quadratmetern angeben. Waren besondere Sicherungen vereinbart, ist mitzuteilen, ob diese auch in der neuen Wohnung vorhanden sind. Die Anzeige muss in Textform erfolgen, etwa per E-Mail, Fax oder Brief.
Kann ich kündigen, wenn der Beitrag nach dem Umzug steigt?
Ja. Erhöht sich der Beitrag aufgrund veränderter Beitragssätze oder wird die Selbstbeteiligung erhöht, können Sie den Vertrag kündigen. Die Kündigung muss in Textform erfolgen, innerhalb eines Monats nach Zugang der Erhöhungsmitteilung, und wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Premium 2023