Wer bei der Barmenia/Adcuri Hausratversicherung vor Vollendung des 58. Lebensjahres unverschuldet und unfreiwillig eitslos wird, kann den Vertrag bei fortbestehendem Versicherungsschutz für bis zu 12 Monate beitragsfrei stellen lassen. Voraussetzung sind unter anderem 24 Monate ununterbrochene Beschäftigung, ein mindestens 24 Monate bestehender Vertrag und der vollständig gezahlte Beitrag – auch Selbstständige und Fälle mit Unterbrechung eitslosigkeit sind geregelt.
Werden Sie vor Vollendung des 58. Lebensjahres unverschuldet und unfreiwillig arbeitslos, wird der Versicherungsvertrag bei Vorliegen der nachfolgenden Kriterien in dem dort genannten zeitlichen Umfang bei fortbestehendem Versicherungsschutz beitragsfrei gestellt.
Begriff der Arbeitslosigkeit
Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn
- Sie von der Agentur für Arbeit nach den Regelungen des Sozialgesetzbuches (SGB) III als arbeitslose Person geführt werden und
- Sie Arbeitslosengeld (gemäß SGB III) oder Arbeitslosengeld II (gemäß SGB II) beziehen.
Leistungsvoraussetzungen und Leistungsdauer
Der Versicherungsvertrag wird für maximal 12 Monate beitragsfrei gestellt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Sie standen bei Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 24 Monate ununterbrochen in einem Beschäftigungsverhältnis (keine geringfügige Beschäftigung).
- Der Versicherungsvertrag bestand bei Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 24 Monate.
- Der fällige Beitrag für diesen Vertrag ist bei Eintritt der Arbeitslosigkeit vollständig bezahlt.
Die Beitragsfreistellung gilt ab der Beitragsfälligkeit, die der Meldung an uns über die bestehende Arbeitslosigkeit folgt. Die Beendigung der Arbeitslosigkeit ist uns unverzüglich anzuzeigen.
Unterbrechung der Arbeitslosigkeit
Werden Sie während dieser 12 Monate von der Agentur für Arbeit nicht mehr als arbeitslose Person geführt und werden Sie dann in diesem Zeitraum erneut im Sinne dieser Bedingungen arbeitslos, wird die Beitragsfreistellung des Versicherungsvertrages fortgesetzt. Dies gilt ab der Beitragsfälligkeit, die der Meldung an uns über die erneute Arbeitslosigkeit folgt.
Die Beitragsfreistellung des Versicherungsvertrages ist auch bei Unterbrechung der Arbeitslosigkeit auf insgesamt maximal 12 Monate begrenzt.
Arbeitslosigkeit von Selbstständigen
Selbstständige gelten als arbeitslos, wenn sie ihre selbstständige Tätigkeit – außer durch Arbeitsunfähigkeit – unfreiwillig und nicht nur vorübergehend eingestellt haben (z. B. wegen Insolvenz) und sich nach besten Kräften um Arbeit bemühen.
Eine Beitragsfreistellung als Selbstständiger kann nur einmal während der Vertragslaufzeit in Anspruch genommen werden. Die Beendigung der Arbeitslosigkeit ist uns unverzüglich anzuzeigen.
Nachweispflicht
Die entsprechenden Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen sind von Ihnen zu erbringen.
Kein Anspruch auf Beitragsfreistellung besteht für Arbeitslosigkeit, die bei Antragstellung bereits bekannt oder schriftlich angekündigt war.
Was bedeutet das konkret?
Wer vor dem 58. Lebensjahr ohne eigenes Verschulden und unfreiwillig arbeitslos wird, muss den Beitrag für den Vertrag vorübergehend nicht zahlen, während der Versicherungsschutz weiterläuft. Das gilt für höchstens 12 Monate und setzt unter anderem eine mindestens 24-monatige Beschäftigung, einen mindestens 24 Monate bestehenden Vertrag und einen vollständig bezahlten Beitrag voraus. Auch für Selbstständige gibt es eine Regelung, allerdings nur einmal während der Vertragslaufzeit. Die Voraussetzungen müssen nachgewiesen werden, und eine bereits bekannte oder angekündigte Arbeitslosigkeit ist ausgeschlossen.
Häufige Fragen
Wie lange muss ich bei Arbeitslosigkeit keinen Beitrag zahlen?
Der Versicherungsvertrag wird für maximal 12 Monate beitragsfrei gestellt. Diese Grenze gilt auch dann, wenn die Arbeitslosigkeit zwischendurch unterbrochen wird.
Welche Voraussetzungen müssen für die Beitragsfreistellung erfüllt sein?
Sie müssen bei Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 24 Monate ununterbrochen beschäftigt gewesen sein (keine geringfügige Beschäftigung), der Vertrag muss mindestens 24 Monate bestanden haben und der fällige Beitrag muss vollständig bezahlt sein. Außerdem müssen Sie vor Vollendung des 58. Lebensjahres unverschuldet und unfreiwillig arbeitslos werden.
Gilt die Beitragsbefreiung auch für Selbstständige?
Ja, Selbstständige gelten als arbeitslos, wenn sie ihre Tätigkeit unfreiwillig und nicht nur vorübergehend eingestellt haben – etwa wegen Insolvenz – und sich nach besten Kräften um Arbeit bemühen. Diese Beitragsfreistellung kann nur einmal während der Vertragslaufzeit in Anspruch genommen werden.
Besteht Anspruch, wenn die Arbeitslosigkeit schon bei Antragstellung bekannt war?
Nein. Für eine Arbeitslosigkeit, die bei Antragstellung bereits bekannt oder schriftlich angekündigt war, besteht kein Anspruch auf Beitragsfreistellung.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Premium 2023