Bei der Barmenia (Adcuri) Reisegepäckversicherung der Barmenia (Adcuri) muss der Versicherungsnehmer im Schadenfall bestimmte Pflichten erfüllen, damit der Versicherungsschutz greift: Er hat den Schaden zu mindern, ihn dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen und strafbare Handlungen wie Diebstahl oder Raub sofort der Polizei zu melden. Auch Schäden im Gewahrsam von Beförderungsunternehmen oder Beherbergungsbetrieben sind unverzüglich anzuzeigen und schriftlich bescheinigen zu lassen.
Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hat, sind:
- die Einhaltung aller gesetzlichen und behördlichen Sicherheitsvorschriften;
- die Einhaltung aller vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften und sonstigen Verhaltensanforderungen zur Vermeidung eines Versicherungsfalls.
Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalls
Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalls:
- nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Insbesondere muss er Ersatzansprüche gegen Dritte (z. B. Bahn, Post, Reederei, Fluggesellschaft, Gastwirt) form- und fristgerecht geltend machen oder auf andere Weise sicherstellen und die Weisungen des Versicherers zu beachten;
- dem Versicherer den Schadeneintritt unverzüglich anzuzeigen, nachdem er davon Kenntnis erlangt hat – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch;
- Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum (z. B. Diebstahl, Raub, vorsätzliche Sachbeschädigung) unverzüglich der Polizei anzuzeigen und dabei eine Liste aller in Verlust geratenen Sachen einzureichen. Der Versicherte hat sich dies polizeilich bescheinigen zu lassen. Bei Schäden durch Verlieren hat der Versicherte Nachforschungen beim Fundbüro anzustellen;
- alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes dienlich sein kann. Er hat alle Belege einzureichen, die den Entschädigungsanspruch nach Grund und Höhe beweisen, soweit ihm ihre Beschaffung billigerweise zugemutet werden kann. Auf Verlangen hat er ein Verzeichnis über alle bei Eintritt des Schadens versicherten Sachen vorzulegen;
- Schäden, die im Gewahrsam eines Beförderungsunternehmens (einschließlich Schäden durch nicht fristgerechte Auslieferung) oder eines Beherbergungsbetriebes eingetreten sind, diesen unverzüglich zu melden. Dem Versicherer ist hierüber eine Bescheinigung einzureichen. Bei äußerlich nicht erkennbaren Schäden ist das Beförderungsunternehmen unverzüglich nach der Entdeckung aufzufordern, den Schaden zu besichtigen und zu bescheinigen. Hierbei sind die jeweiligen Reklamationsfristen zu berücksichtigen.
Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, so hat auch dieser die genannten Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.
Was bedeutet das konkret?
Sie müssen sich schon vor einem Schaden an die gesetzlichen, behördlichen und vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften halten. Tritt ein Schaden ein, sollen Sie ihn möglichst gering halten, Ersatzansprüche gegen Dritte rechtzeitig sichern und den Schaden dem Versicherer unverzüglich melden. Diebstahl, Raub oder mutwillige Beschädigung sind sofort der Polizei anzuzeigen und mit einer Verlustliste bescheinigen zu lassen; Schäden bei Beförderungsunternehmen oder Beherbergungsbetrieben müssen Sie dort melden und schriftlich bestätigen lassen. Belege für Grund und Höhe des Anspruchs sind einzureichen, soweit Ihnen das zumutbar ist.
Häufige Fragen
Was muss ich tun, wenn mein Reisegepäck gestohlen wird?
Sie müssen den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzeigen und dabei eine Liste aller abhandengekommenen Sachen einreichen. Diese Anzeige lassen Sie sich polizeilich bescheinigen. Zusätzlich ist der Schaden dem Versicherer unverzüglich zu melden.
Wie schnell muss ein Schaden dem Versicherer gemeldet werden?
Der Schadeneintritt ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, nachdem Sie davon Kenntnis erlangt haben. Die Meldung kann gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch erfolgen.
Was gilt bei Schäden, die während des Transports oder im Hotel entstehen?
Solche Schäden sind dem Beförderungsunternehmen bzw. dem Beherbergungsbetrieb unverzüglich zu melden, und dem Versicherer ist darüber eine Bescheinigung einzureichen. Bei äußerlich nicht erkennbaren Schäden muss das Beförderungsunternehmen unverzüglich nach der Entdeckung zur Besichtigung und Bescheinigung aufgefordert werden, wobei die Reklamationsfristen zu beachten sind.
Muss ich Belege für den Schaden vorlegen?
Ja, Sie müssen alle Belege einreichen, die den Entschädigungsanspruch nach Grund und Höhe beweisen, soweit Ihnen ihre Beschaffung billigerweise zugemutet werden kann. Auf Verlangen ist zudem ein Verzeichnis aller bei Eintritt des Schadens versicherten Sachen vorzulegen.
Inhalte aus: Bedingungen Reisegepäckversicherung 2023