Bei der Privaten Haftpflichtversicherung der Adcuri Versicherung müssen Erklärungen und Anzeigen zum Vertrag in Textform erfolgen und an die zuständige Stelle gerichtet werden. Wer eine Anschriften- oder Namensänderung nicht mitteilt, muss damit rechnen, dass Willenserklärungen dennoch als zugegangen gelten – hier lesen Sie, welche Regeln und Fristen gelten.
Form, zuständige Stelle
Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
Erklärungen und Anzeigen sollen gerichtet werden an:
- die Hauptverwaltung des Versicherers oder
- die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle.
Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift.
Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.
Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, findet bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die selben Richtlinien wie bei Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung entsprechend Anwendung.
Was bedeutet das konkret?
Mitteilungen zu Ihrem Vertrag geben Sie am besten schriftlich per E-Mail, Fax oder Brief ab und richten sie an die zuständige Stelle des Versicherers. Wenn sich Ihre Anschrift oder Ihr Name ändert oder Sie Ihren Gewerbebetrieb an einen anderen Ort verlegen, sollten Sie das dem Versicherer melden. Andernfalls kann der Versicherer wichtige Erklärungen an Ihre zuletzt bekannte Anschrift senden, und diese gelten dann als zugegangen – auch wenn sie Sie nicht mehr erreichen.
Häufige Fragen
In welcher Form muss ich Erklärungen und Anzeigen abgeben?
In Textform, zum Beispiel per E-Mail, Telefax oder Brief. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder im Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
An wen richte ich meine Erklärungen und Anzeigen?
An die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle.
Was passiert, wenn ich eine Anschriftenänderung nicht mitteile?
Für eine Willenserklärung an Sie genügt dann die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an Ihre letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach Absendung des Briefs als zugegangen.
Gilt das auch bei einer nicht angezeigten Namensänderung?
Ja, die Regelung gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.
Was gilt bei Verlegung meiner gewerblichen Niederlassung?
Wurde die Versicherung unter der Anschrift des Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung dieselben Richtlinien wie bei der Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung entsprechend Anwendung.