Die Private Haftpflichtversicherung der Adcuri Versicherung schützt bei Schäden durch Umwelteinwirkung, etwa durch Stoffe, Gase, Strahlen oder Erschütterungen in Boden, Luft oder Wasser. Erfahren Sie, was bei der Sanierung von Umweltschäden nach dem USchadG gilt, welcher Schutz im EU-Ausland besteht, welche Ausschlüsse greifen und wie hoch die Versicherungssumme je Versicherungsfall ausfällt.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.
Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Gewässerschäden.
1) Bei Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG) gilt Folgendes:
Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine
- a) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen
- b) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
- c) Schädigung des Bodens.
Versichert sind den Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags
- a) die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder
- b) die sonstige Schadensverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.
Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadensverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrags erfasst sind.
2) Ausland
Versichert sind die im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle.
Versichert sind insoweit auch die den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.
3) Ausschlüsse
a) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
b) Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden
- die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen.
- für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z.B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können.
Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall 3 Mio. EUR und stellt gleichzeitig die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar.
Was bedeutet das konkret?
Die Adcuri Privathaftpflicht kommt für Schäden auf, die Sie einem Dritten durch Einwirkungen auf die Umwelt zufügen – etwa wenn sich Stoffe, Gase, Strahlen oder Erschütterungen in Boden, Luft oder Wasser ausbreiten. Zusätzlich sind bestimmte gesetzliche Pflichten zur Sanierung von Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz abgedeckt, wenn der Schaden plötzlich und unbeabsichtigt entstanden ist. Der Schutz reicht auch in den EU-Raum. Für einige Fälle – etwa bewusste Verstöße gegen Umweltvorschriften oder Gewässerschäden – gelten jedoch Ausschlüsse. Diese Zusammenfassung ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die Angaben oben.
Häufige Fragen
Was gilt als Schaden durch Umwelteinwirkung?
Ein Schaden durch Umwelteinwirkung liegt vor, wenn er durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht wird, die sich in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben.
Sind Gewässerschäden mitversichert?
Nein. Ansprüche aus Gewässerschäden sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Was ist ein Umweltschaden im Sinne des USchadG?
Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes ist eine Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, eine Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser sowie eine Schädigung des Bodens.
Besteht auch im Ausland Versicherungsschutz?
Ja. Versichert sind die im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle sowie Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese den Umfang der EU-Richtlinie nicht überschreiten.
Wie hoch ist die Versicherungssumme?
Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall 3 Mio. EUR und stellt gleichzeitig die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar.