Die Adcuri Privathaftpflicht schützt dein soziales, unentgeltliches Engagement: Ob Kranken- und Altenpflege, Kirchen-, Jugend- oder Vereinsarbeit, Sportgruppen oder eine Betreuung bzw. Vormundschaft – die gesetzliche Haftpflicht ist abgedeckt. Bei Betreuungen sind sogar die betreuten Personen mitversichert. Welche öffentlichen und beruflichen Ehrenämter dagegen ausgeschlossen sind, erfährst du hier.
a) Versicherter Grundumfang:
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen unentgeltlichen Engagements.
b) Versichert ist insbesondere die Tätigkeit:
- in der Kranken- und Altenpflege,
- der Behinderten-, Kirchen- und Jugendarbeit,
- in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden,
- bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Musikgruppen, bei Pfadfindern oder gleichartig organisierten Gruppen,
- als vormundschaftlich bestellter Betreuer bzw. Vormund – mit Ausnahme des beruflichen Betreuers gemäß § 1897 (6) BGB.
Für die Dauer der Betreuung oder Vormundschaft ist im Umfang dieses Vertrages auch die persönliche gesetzliche Haftpflicht der betreuten Person(-en) versichert.
c) Nicht versichert ist die Tätigkeit in:
- öffentlichen/hoheitlichen Ehrenämtern wie z. B. als Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, Schöffe, Laienrichter, Prüfer für Kammern, Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr,
- wirtschaftlichen / sozialen Ehrenämtern mit beruflichem Charakter wie z. B. als Betriebs- und Personalrat, Versichertenältester, Vertrauensperson nach §§ 39 (2) Nr. 3 und 40 SGB IV.
Was bedeutet das konkret?
Wer sich unentgeltlich sozial engagiert, ist über die Private Haftpflichtversicherung geschützt, wenn dabei Schäden entstehen. Das gilt etwa für die Mitarbeit in Pflege, Kirche, Vereinen oder Sportgruppen sowie für Betreuungen und Vormundschaften – bei Letzteren sind auch die betreuten Personen mitversichert. Nicht abgedeckt sind dagegen öffentliche Ehrenämter mit hoheitlichem Charakter und Ehrenämter mit beruflichem Bezug. Diese Darstellung ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich ist der Wortlaut oben.
Häufige Fragen
Welche ehrenamtlichen Tätigkeiten sind mitversichert?
Versichert ist insbesondere die Tätigkeit in der Kranken- und Altenpflege, der Behinderten-, Kirchen- und Jugendarbeit, in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden, bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Musikgruppen, bei Pfadfindern oder gleichartig organisierten Gruppen sowie als vormundschaftlich bestellter Betreuer bzw. Vormund.
Ist die Tätigkeit als Betreuer oder Vormund abgedeckt?
Ja, als vormundschaftlich bestellter Betreuer bzw. Vormund – mit Ausnahme des beruflichen Betreuers gemäß § 1897 (6) BGB. Für die Dauer der Betreuung oder Vormundschaft ist im Umfang dieses Vertrages auch die persönliche gesetzliche Haftpflicht der betreuten Person(-en) versichert.
Welche Ehrenämter sind nicht versichert?
Nicht versichert ist die Tätigkeit in öffentlichen/hoheitlichen Ehrenämtern wie z. B. als Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, Schöffe, Laienrichter, Prüfer für Kammern oder Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr sowie in wirtschaftlichen/sozialen Ehrenämtern mit beruflichem Charakter wie z. B. als Betriebs- und Personalrat, Versichertenältester oder Vertrauensperson nach §§ 39 (2) Nr. 3 und 40 SGB IV.
Muss das Engagement unentgeltlich sein?
Ja. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus den Gefahren einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen unentgeltlichen Engagements.