In der Privaten Haftpflichtversicherung der Adcuri Versicherung ist neben dem Versicherungsnehmer eine Vielzahl weiterer Personen mitversichert – vom Ehe- und eingetragenen Lebenspartner über minderjährige und volljährige Kinder in Ausbildung bis hin zu im Haushalt lebenden Angehörigen, Au-pairs, Übernachtungsgästen und Haushaltshilfen. Erfahren Sie, für wessen gesetzliche Haftpflicht der Schutz gilt und welche Regelungen bei Wehrdienst, Arbeitslosigkeit oder Behinderung greifen.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht:
- des Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners des Versicherungsnehmers. Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt.
- des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und dessen Kinder. Der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Partner dürfen nicht mit anderen Personen verheiratet sein oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Sofern der Partner nicht beim Versicherungsnehmer behördlich gemeldet ist, besteht die Mitversicherung nur, wenn der Partner beim Versicherer namentlich benannt ist.
- ihrer minderjährigen Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder).
- ihrer volljährigen, unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief- und Adoptivkinder sowie Kinder, die bis zu ihrer Volljährigkeit als Pflegekinder versichert waren), solange sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden (berufliche Erstausbildung Lehre und/oder Studium, auch Bachelor- und unmittelbar angeschlossener Masterstudiengang, nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dergleichen).
Bei Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen Wehrdienstes, des Bundesfreiwilligendienstes oder des freiwilligen sozialen bzw. ökologischen Jahres vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Nach Beendigung der Schul- bzw. beruflichen Erstausbildung bleibt der Versicherungsschutz für maximal ein Jahr bestehen, wenn in unmittelbarem Anschluss an diese Ausbildung eine Arbeitslosigkeit bzw. Wartezeit eintritt – auch wenn zur Überbrückung eine Aushilfstätigkeit ausgeübt wird.
Unabhängig von den vorgenannten Bestimmungen bleibt die Mitversicherung erhalten, solange die häusliche Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer besteht.
Das gilt auch für Kinder mit körperlicher, geistiger bzw. seelischer Behinderung.
- aller weiteren genannten Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben und dort behördlich gemeldet sind. Kinder, Eltern bzw. Großeltern des Versicherungsnehmers und des versicherten Ehe- oder Lebenspartners sind auch dann versichert, wenn diese in einer Pflegeeinrichtung (z.B. Pflegeheim, betreutes Wohnen) leben.
- von sonstigen vorübergehend (maximal 2 Jahre) in den Familienverbund eingegliederten unverheirateten Personen (z.B. Au-pair, Austauschschüler) sowie von minderjährigen Übernachtungsgästen im Haushalt des Versicherungsnehmers, soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.
Folgender Personen gegenüber Dritten aus der genannten Tätigkeit:
- a) im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigte Personen,
- b) Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen,
- c) Personen, die dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen bei Notfällen freiwillige Hilfe leisten. Ersetzt werden auch Aufwendungen, die dem Helfer durch die freiwillige Hilfeleistung für die versicherten Personen entstanden sind.
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz gilt nicht nur für den Versicherungsnehmer selbst, sondern erstreckt sich auf viele Personen im familiären Umfeld – etwa den Partner, Kinder in Ausbildung sowie im Haushalt lebende Angehörige. Auch vorübergehend aufgenommene Personen wie Au-pairs oder Austauschschüler und bestimmte Helfer im und am Haus können in den Schutz einbezogen sein. Für einige Personengruppen gelten dabei besondere Voraussetzungen, etwa die häusliche Gemeinschaft, eine behördliche Meldung oder eine namentliche Benennung.
Häufige Fragen
Sind meine volljährigen Kinder noch mitversichert?
Volljährige, unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Kinder sind mitversichert, solange sie sich in einer Schul- oder unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden (berufliche Erstausbildung Lehre und/oder Studium, auch Bachelor- und unmittelbar angeschlossener Masterstudiengang). Nicht dazu zählen Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dergleichen.
Bleibt der Schutz während des Wehrdienstes oder eines freiwilligen Jahres bestehen?
Ja. Bei Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen Wehrdienstes, des Bundesfreiwilligendienstes oder des freiwilligen sozialen bzw. ökologischen Jahres vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Was passiert nach dem Ende der Ausbildung, wenn mein Kind arbeitslos ist?
Nach Beendigung der Schul- bzw. beruflichen Erstausbildung bleibt der Versicherungsschutz für maximal ein Jahr bestehen, wenn in unmittelbarem Anschluss eine Arbeitslosigkeit bzw. Wartezeit eintritt – auch wenn zur Überbrückung eine Aushilfstätigkeit ausgeübt wird.
Ist ein Au-pair oder Austauschschüler mitversichert?
Ja. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht sonstiger vorübergehend (maximal 2 Jahre) in den Familienverbund eingegliederter unverheirateter Personen wie Au-pair oder Austauschschüler sowie minderjähriger Übernachtungsgäste im Haushalt des Versicherungsnehmers, soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.
Ist der Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mitversichert?
Der in häuslicher Gemeinschaft lebende Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und dessen Kinder sind mitversichert. Voraussetzung ist, dass Versicherungsnehmer und Partner nicht mit anderen Personen verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Ist der Partner nicht beim Versicherungsnehmer behördlich gemeldet, besteht die Mitversicherung nur, wenn er beim Versicherer namentlich benannt ist.