In der Privaten Haftpflichtversicherung der Adcuri Versicherung gilt ein Abtretungsverbot: Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung nicht ohne Zustimmung des Versicherers abgetreten oder verpfändet werden. Wichtig zu wissen ist, welche Ausnahme dabei für den geschädigten Dritten gilt.
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden.
Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
Was bedeutet das konkret?
Solange noch nicht endgültig feststeht, ob und in welcher Höhe ein Freistellungsanspruch gegenüber der Versicherung besteht, kann dieser Anspruch nicht einfach an eine andere Person weitergegeben (abgetreten) oder als Sicherheit hinterlegt (verpfändet) werden. Dafür wäre die Zustimmung des Versicherers nötig. Eine Ausnahme bildet die geschädigte dritte Person: An sie darf der Anspruch abgetreten werden.
Häufige Fragen
Darf ich meinen Freistellungsanspruch ohne Weiteres abtreten?
Nein. Vor seiner endgültigen Feststellung darf der Freistellungsanspruch ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden.
Gibt es eine Ausnahme vom Abtretungsverbot?
Ja. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
Wann ist eine Abtretung oder Verpfändung des Anspruchs möglich?
Mit Zustimmung des Versicherers oder nach der endgültigen Feststellung des Freistellungsanspruchs. Ohne diese Zustimmung ist beides vor der endgültigen Feststellung nicht erlaubt.
Für welche Versicherung gilt dieses Abtretungsverbot?
Es gilt in der Privaten Haftpflichtversicherung der Adcuri Versicherung.