Bei der Privaten Haftpflichtversicherung der Adcuri Versicherung hängt der tatsächliche Beginn des Schutzes von der pünktlichen Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags ab. Dieser ist unverzüglich nach dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn zu zahlen. Wer zu spät zahlt, riskiert einen späteren Schutzbeginn, den Rücktritt des Versicherers und drohende Leistungsfreiheit.
Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist.
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Leistungsfreiheit des Versicherers
Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat – und zwar entweder:
- durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder
- durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein.
Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz in der Privaten Haftpflichtversicherung ist eng an die pünktliche Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags geknüpft. Wer diesen Beitrag unverzüglich nach dem im Versicherungsschein genannten Beginn zahlt, sichert sich den Schutz von Anfang an. Verzögert sich die Zahlung, kann sich der Beginn des Schutzes nach hinten verschieben, der Versicherer kann unter bestimmten Voraussetzungen zurücktreten und ist bei einem vorher eingetretenen Schaden unter Umständen nicht zur Leistung verpflichtet.
Häufige Fragen
Wann muss ich den ersten oder einmaligen Beitrag zahlen?
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn zu zahlen. Liegt der vereinbarte Beginn vor Vertragsschluss, ist der Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Was passiert mit dem Versicherungsschutz, wenn ich nicht rechtzeitig zahle?
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist.
Kann der Versicherer bei nicht rechtzeitiger Zahlung zurücktreten?
Ja. Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Wann ist der Versicherer bei einem Schaden leistungsfrei?
Bei nicht rechtzeitiger Zahlung ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet – vorausgesetzt, er hat auf diese Rechtsfolge in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein aufmerksam gemacht und der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung zu vertreten.
Was gilt, wenn der Versicherungsschein vom Antrag abweicht?
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.