In der Privaten Haftpflichtversicherung der Adcuri Versicherung werden auf Wunsch auch Schäden ersetzt, für die eigentlich keine Haftung besteht – etwa bei Deliktunfähigkeit wegen Minderjährigkeit oder bei einer unentgeltlichen Gefälligkeitsleistung ohne rechtliche Verpflichtung. So bleiben Betroffene auch dann abgesichert, wenn eigentlich niemand ersatzpflichtig wäre.
Deliktunfähigkeit
- Auf Wunsch des Versicherungsnehmers werden Schäden auch dann ersetzt, wenn keine Haftung besteht, weil der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person nach §§ 827 bis 829 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nicht verantwortlich war (z.B. wegen Minderjährigkeit).
- Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche (Regresse) wegen seiner Aufwendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte (z.B. Aufsichtspflichtige), soweit sie nicht Versicherte dieses Vertrages sind, vor.
Schäden anlässlich einer Gefälligkeitsleistung:
Verursacht eine versicherte Person einen Schaden bei privater, unentgeltlicher Hilfeleistung für Dritte, wird sich der Versicherer nicht auf einen eventuellen stillschweigenden Haftungsverzicht (Gefälligkeitshaftung) berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht.
Was bedeutet das konkret?
Manchmal ist jemand rechtlich gar nicht für einen Schaden verantwortlich – etwa ein Kind, das noch nicht deliktfähig ist. Auf Wunsch des Versicherungsnehmers springt die Versicherung in solchen Fällen trotzdem ein und ersetzt den Schaden. Ähnliches gilt, wenn man bei einer freundschaftlichen, unentgeltlichen Hilfe einen Schaden verursacht: Der Versicherer beruft sich dann auf Wunsch nicht darauf, dass wegen der Gefälligkeit vielleicht gar keine Haftung besteht. Gegenüber schadenersatzpflichtigen Dritten, die nicht mitversichert sind, kann der Versicherer jedoch Regress nehmen.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn mein Kind einen Schaden verursacht, aber deliktunfähig ist?
Auf Wunsch des Versicherungsnehmers werden solche Schäden auch dann ersetzt, wenn keine Haftung besteht, weil die versicherte Person nach §§ 827 bis 829 BGB nicht verantwortlich war – zum Beispiel wegen Minderjährigkeit.
Kann der Versicherer trotzdem Geld von jemandem zurückverlangen?
Ja. Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche (Regresse) wegen seiner Aufwendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte vor (z.B. Aufsichtspflichtige), soweit diese nicht Versicherte dieses Vertrages sind.
Bin ich abgesichert, wenn ich bei einer Gefälligkeit einen Schaden verursache?
Verursacht eine versicherte Person bei privater, unentgeltlicher Hilfeleistung für Dritte einen Schaden, beruft sich der Versicherer auf Wunsch des Versicherungsnehmers nicht auf einen eventuellen stillschweigenden Haftungsverzicht (Gefälligkeitshaftung).
Gelten diese Leistungen automatisch?
Sowohl bei Deliktunfähigkeit als auch bei Schäden anlässlich einer Gefälligkeitsleistung erfolgt die Leistung, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht.