Mit der Adcuri Privathaftpflicht sind Gewässerschäden außerhalb des Anlagerisikos abgesichert: Geschützt ist Ihre gesetzliche Haftpflicht für nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers samt Grundwasser. Enthalten sind Rettungs- und Gutachterkosten sowie klar geregelte Mengengrenzen für die Lagerung gewässerschädlicher Stoffe und definierte Ausschlüsse.
Umfang des Versicherungsschutzes
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt.
Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich:
- für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde), soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 1.000 l/kg nicht übersteigt. Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung;
- für Geothermieanlagen.
Rettungskosten
Der Versicherer übernimmt:
- a) Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie
- b) außergerichtliche Gutachterkosten.
Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen.
Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
Ausschlüsse
a) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.
b) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich:
- auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder
- unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen beruhen.
Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
Was bedeutet das konkret?
Verunreinigen Sie unbeabsichtigt ein Gewässer oder das Grundwasser, springt die Adcuri Privathaftpflicht für Ihre gesetzliche Haftpflicht ein – Vermögensschäden werden dabei wie Sachschäden behandelt. Bei der Lagerung gewässerschädlicher Stoffe ist der Schutz nur innerhalb der genannten Mengengrenzen sowie für Geothermieanlagen gegeben. Zusätzlich sind Kosten abgedeckt, die Sie zur Schadensabwehr oder -minderung aufwenden. In bestimmten Fällen – etwa bei Vorsatz oder höherer Gewalt – greift der Schutz nicht.
Häufige Fragen
Was ist unter einem Gewässerschaden versichert?
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers. Vermögensschäden werden dabei wie Sachschäden behandelt.
Bis zu welcher Menge sind gelagerte gewässerschädliche Stoffe abgesichert?
Versicherungsschutz besteht für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde), soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 1.000 l/kg nicht übersteigt. Wird diese Grenze überschritten, entfällt der Schutz und es gelten die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung. Zusätzlich sind Geothermieanlagen versichert.
Werden Rettungs- und Gutachterkosten übernommen?
Ja. Der Versicherer übernimmt auch erfolglose Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens (Rettungskosten) sowie außergerichtliche Gutachterkosten – grundsätzlich nur, soweit sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Kosten werden auch darüber hinaus übernommen.
Wann besteht kein Versicherungsschutz?
Ausgeschlossen sind Ansprüche von Personen, die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von Gewässerschutz-Gesetzen, Verordnungen oder behördlichen Anordnungen herbeigeführt haben. Ebenfalls ausgeschlossen sind Schäden aus Kriegsereignissen, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik, hoheitlichen Verfügungen sowie höherer Gewalt durch elementare Naturkräfte.