Die Adcuri Unfallversicherung leistet, wenn eine versicherte Person auf Auslandsreisen überraschend von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen betroffen wird, und stellt zugleich klar, welche Fristen, Fälle und Ausnahmen dabei gelten. Wichtig sind die Regelungen zum passiven Kriegsrisiko, zu Terroranschlägen sowie zu gewalttätigen Auseinandersetzungen und inneren Unruhen.
Versichert sind Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht sind, sofern die versicherte Person auf Reisen im Ausland überraschend von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen betroffen wird. Der Versicherungsschutz erlischt dann am Ende des 14. Tages nach Beginn eines Krieges oder Bürgerkrieges auf dem Gebiet des Staates, in dem sich die versicherte Person aufhält.
Dies gilt jedoch nicht:
- bei Reisen in oder durch Staaten, auf deren Gebiet bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht,
- bei der aktiven Teilnahme am Krieg oder Bürgerkrieg,
- für Unfälle durch atomare, biologische oder chemische Waffen.
In diesen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Weiterhin versichert sind Unfallfolgen durch:
- Terroranschläge, die außerhalb der Territorien der Krieg führenden Parteien verübt werden,
- gewalttätige Auseinandersetzungen und innere Unruhen, wenn die versicherte Person nicht aufseiten der Unruhestifter teilgenommen hat,
- Unfälle durch Schlägereien, wenn die versicherte Person nicht der Urheber war. Sie gelten ferner als mitversichert, wenn die versicherte Person bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit in Schlägereien verwickelt war.
In der Adcuri Unfallversicherung gilt auch:
Terroranschläge
Terroranschläge in ursächlichem Zusammenhang mit einem Krieg oder Bürgerkrieg, die außerhalb der Krisenregion ausgeführt werden, sind mitversichert.
Passives Kriegsrisiko
In der Adcuri Unfallversicherung erlischt der Versicherungsschutz erst am Ende des 28. Tages nach Beginn eines Krieges oder Bürgerkrieges auf dem Gebiet des Staates, in dem sich die versicherte Person aufhält.
Gewalttätige Auseinandersetzungen und Innere Unruhen
Gewalttätige Auseinandersetzungen und Innere Unruhen, wenn die versicherte Person nicht auf Seiten der Unruhestifter daran teilgenommen hat, sind mitversichert.
Was bedeutet das konkret?
Wer im Ausland unterwegs ist und dort unerwartet in einen Krieg oder Bürgerkrieg gerät, ist grundsätzlich geschützt. Nach Beginn der Kämpfe bleibt der Schutz nur für eine begrenzte Zeit bestehen. Reist jemand bewusst in ein Land, in dem bereits gekämpft wird, oder nimmt aktiv teil, greift der Schutz nicht. Auch Terroranschläge außerhalb der Kriegsregion sowie unverschuldete Beteiligungen an Unruhen oder Schlägereien können mitversichert sein.
Häufige Fragen
Bin ich versichert, wenn ich im Ausland von einem Krieg überrascht werde?
Ja. Versichert sind Unfälle, die durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht sind, sofern die versicherte Person auf Reisen im Ausland überraschend davon betroffen wird.
Wie lange besteht der Schutz nach Kriegsbeginn?
In der Adcuri Unfallversicherung erlischt der Versicherungsschutz beim passiven Kriegsrisiko erst am Ende des 28. Tages nach Beginn eines Krieges oder Bürgerkrieges auf dem Gebiet des Staates, in dem sich die versicherte Person aufhält.
Wann ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen?
Der Schutz ist ausgeschlossen bei Reisen in oder durch Staaten, auf deren Gebiet bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht, bei aktiver Teilnahme am Krieg oder Bürgerkrieg sowie für Unfälle durch atomare, biologische oder chemische Waffen.
Sind Terroranschläge mitversichert?
Terroranschläge in ursächlichem Zusammenhang mit einem Krieg oder Bürgerkrieg, die außerhalb der Krisenregion ausgeführt werden, sind mitversichert.
Bin ich bei Schlägereien versichert?
Unfälle durch Schlägereien sind mitversichert, wenn die versicherte Person nicht der Urheber war. Sie gelten ferner als mitversichert, wenn die versicherte Person bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit in Schlägereien verwickelt war.