Die Adcuri Unfallversicherung wertet den Ausbruch bestimmter Infektionskrankheiten als Unfallereignis – etwa FSME, Borreliose oder Malaria nach Insektenstichen sowie Masern, Mumps oder Tuberkulose. Auch Schutzimpfschäden, Wundinfektionen und Folgen von Insektenstichen sind mitversichert. Erfahren Sie, welche Fristen für Diagnose, Invalidität und Meldung gelten.
1. Als Unfallereignis gilt bei der Adcuri Unfallversicherung der Ausbruch folgender Infektionskrankheiten:
a) Infektionskrankheiten, die durch Insektenstiche oder sonstige von Tieren verursachte Hautverletzungen übertragen wurden:
- FSME
- Borreliose
- Brucellose
- Enzephalitis
- Fleckfieber
- Gelbfieber
- Malaria
- Meningitis
- Pest
Der Versicherungsschutz besteht, wenn die Infektion während der Vertragslaufzeit durch einen Arzt erstmalig diagnostiziert wird.
b) Weitere versicherte Infektionskrankheiten:
- Cholera
- Diphterie
- Gürtelrose
- Keuchhusten
- spinale Kinderlähmung
- Masern
- Mumps
- Pfeiffersches Drüsenfieber
- Pocken/Windpocken
- Röteln
- Scharlach
- Tuberkulose
- Typhus/Paratyphus
2. Fristen für Versicherungsschutz und Invalidität:
Der Versicherungsschutz besteht, soweit der Ausbruch der Erkrankung frühestens drei Monate nach Versicherungsbeginn stattfand.
In der Adcuri Unfallversicherung besteht auch dann noch Versicherungsschutz, wenn die infektionsbedingte Invalidität:
- innerhalb von 3 Jahren nach dem Unfall gleichgestellten Ereignis eingetreten und
- innerhalb dieses Zeitraums von einem Arzt schriftlich festgestellt und
- von Ihnen innerhalb von weiteren 3 Monaten bei uns geltend gemacht worden ist.
Die Neubemessung des Invaliditätsgrads wird ebenso bei einer infektionsbedingten Invalidität auf 48 Monate verlängert.
3. Schutzimpfungen:
Als Unfallereignis gelten auch Schutzimpfungen gegen die versicherten Infektionskrankheiten, wenn die versicherte Person dadurch Gesundheitsschäden erleidet.
4. Sonstige Infektionen:
Mitversichert sind auch sonstige Infektionen durch geringfügige Haut- oder Schleimhautverletzung, wenn uns das ursächliche Ereignis innerhalb von 4 Wochen angezeigt wurde.
5. Wundinfektionen:
Als Unfallereignis gelten auch Wundinfektionen.
6. Folgen von Insektenstichen:
Als Unfallereignis gelten auch sonstige Folgen von Insektenstichen (z. B. allergische Reaktionen).
7. Krankenhausaufenthalte zur Desensibilisierung:
Krankenhausaufenthalte, die zur Desensibilisierung nach einer allergischen Reaktion stattfinden, gelten als krankenhaustagegeldauslösender Krankenhausaufenthalt.
Was bedeutet das konkret?
Die Adcuri Unfallversicherung behandelt bestimmte Infektionskrankheiten so, als wären sie ein Unfall. Dazu zählen etwa Krankheiten, die über Insektenstiche oder Tierbisse übertragen werden, sowie eine Reihe weiterer benannter Erkrankungen. Auch Schäden durch Schutzimpfungen, Wundinfektionen und Folgen von Insektenstichen können abgesichert sein. Wichtig sind dabei die genannten Fristen: Wann die Erkrankung ausbrechen darf, wann eine mögliche Invalidität eintreten und festgestellt werden muss und wann sie zu melden ist. Diese Paraphrase dient nur als Lesehilfe – maßgeblich sind die oben genannten Angaben.
Häufige Fragen
Welche über Insektenstiche übertragenen Krankheiten sind versichert?
Versichert sind FSME, Borreliose, Brucellose, Enzephalitis, Fleckfieber, Gelbfieber, Malaria, Meningitis und Pest, wenn sie durch Insektenstiche oder sonstige von Tieren verursachte Hautverletzungen übertragen wurden. Der Schutz besteht, wenn die Infektion während der Vertragslaufzeit durch einen Arzt erstmalig diagnostiziert wird.
Ab wann muss die Erkrankung ausgebrochen sein?
Der Versicherungsschutz besteht, soweit der Ausbruch der Erkrankung frühestens drei Monate nach Versicherungsbeginn stattfand.
Welche Fristen gelten bei infektionsbedingter Invalidität?
Die Invalidität muss innerhalb von 3 Jahren nach dem dem Unfall gleichgestellten Ereignis eingetreten, innerhalb dieses Zeitraums von einem Arzt schriftlich festgestellt und innerhalb von weiteren 3 Monaten bei uns geltend gemacht worden sein. Die Neubemessung des Invaliditätsgrads wird auf 48 Monate verlängert.
Sind Schäden durch Schutzimpfungen mitversichert?
Ja. Als Unfallereignis gelten auch Schutzimpfungen gegen die versicherten Infektionskrankheiten, wenn die versicherte Person dadurch Gesundheitsschäden erleidet.
Sind Wundinfektionen und Folgen von Insektenstichen abgedeckt?
Ja. Als Unfallereignis gelten auch Wundinfektionen sowie sonstige Folgen von Insektenstichen, zum Beispiel allergische Reaktionen. Krankenhausaufenthalte zur Desensibilisierung nach einer allergischen Reaktion gelten als krankenhaustagegeldauslösender Krankenhausaufenthalt.