In der Adcuri Unfallversicherung erfahren Sie, wann Leistungen fällig werden: Der Versicherer erklärt innerhalb eines Monats – bei Invalidität innerhalb von drei Monaten – ob er leistet, zahlt anerkannte Ansprüche binnen zwei Wochen aus und leistet auf Wunsch angemessene Vorschüsse. Auch Neubemessung und Verzinsung sind geregelt.
Wir erbringen unsere Leistungen, nachdem wir die Erhebungen abgeschlossen haben, die zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht notwendig sind.
Dazu gilt Folgendes:
1. Erklärung über die Leistungspflicht
Wir sind verpflichtet, innerhalb eines Monats in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erklären, ob und in welchem Umfang wir unsere Leistungspflicht anerkennen. Bei der Invaliditätsleistung beträgt die Frist drei Monate.
Die Fristen beginnen, sobald uns folgende Unterlagen zugehen:
- Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen.
- Bei Invaliditätsleistung zusätzlich der Nachweis über den Abschluss des Heilverfahrens, soweit dies für die Bemessung des Invaliditätsgrads notwendig ist.
Beachten Sie dabei auch die Verhaltensregeln.
Die ärztlichen Gebühren, die Ihnen zur Begründung des Leistungsanspruchs entstehen, übernehmen wir. Sonstige Kosten werden nicht übernommen.
2. Fälligkeit der Leistung
Erkennen wir den Anspruch an oder haben wir uns mit Ihnen über Grund und Höhe geeinigt, leisten wir innerhalb von zwei Wochen.
3. Vorschüsse
Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlen wir – auf Ihren Wunsch – angemessene Vorschüsse.
Beispiel: Es steht fest, dass Sie von uns eine Invaliditätsleistung erhalten. Allerdings ist die Höhe der Leistung noch nicht bestimmbar.
Vor Abschluss des Heilverfahrens kann eine Invaliditätsleistung innerhalb eines Jahres nach dem Unfall nur bis zur Höhe einer vereinbarten Todesfallsumme beansprucht werden.
4. Neubemessung des Invaliditätsgrads
Nach der Bemessung des Invaliditätsgrads können sich Veränderungen des Gesundheitszustands ergeben.
Sie und wir sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich erneut ärztlich bemessen zu lassen.
Dieses Recht steht Ihnen und uns längstens bis zu drei Jahren nach dem Unfall zu. Bei Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres verlängert sich diese Frist von drei auf fünf Jahre.
- Wenn wir eine Neubemessung wünschen, teilen wir Ihnen dies zusammen mit der Erklärung über unsere Leistungspflicht mit.
- Wenn Sie eine Neubemessung wünschen, müssen Sie uns dies vor Ablauf der Frist mitteilen. Ergibt die endgültige Bemessung eine höhere Invaliditätsleistung, als wir bereits gezahlt haben, ist der Mehrbetrag mit 5 % jährlich zu verzinsen.
Was bedeutet das konkret?
Nach einem Unfall prüft der Versicherer zunächst, ob und in welchem Umfang er leistet. Dafür braucht er bestimmte Nachweise. Steht der Anspruch fest, wird zügig gezahlt. Ist die endgültige Höhe – etwa bei Invalidität – noch offen, kann es auf Wunsch einen Vorschuss geben. Der Invaliditätsgrad lässt sich später innerhalb festgelegter Fristen noch einmal ärztlich überprüfen.
Häufige Fragen
Innerhalb welcher Frist erklärt der Versicherer seine Leistungspflicht?
Innerhalb eines Monats in Textform, ob und in welchem Umfang die Leistungspflicht anerkannt wird. Bei der Invaliditätsleistung beträgt die Frist drei Monate.
Wann wird die anerkannte Leistung ausgezahlt?
Wird der Anspruch anerkannt oder haben Sie sich mit dem Versicherer über Grund und Höhe geeinigt, erfolgt die Leistung innerhalb von zwei Wochen.
Gibt es Vorschüsse, wenn die Höhe noch nicht feststeht?
Ja. Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlt der Versicherer auf Ihren Wunsch angemessene Vorschüsse.
Bis wann kann der Invaliditätsgrad neu bemessen werden?
Sie und der Versicherer können den Grad der Invalidität jährlich erneut ärztlich bemessen lassen – längstens bis zu drei Jahre nach dem Unfall. Bei Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres verlängert sich die Frist von drei auf fünf Jahre.
Werden Nachzahlungen bei höherer Invaliditätsleistung verzinst?
Ergibt die endgültige Bemessung eine höhere Invaliditätsleistung als bereits gezahlt, ist der Mehrbetrag mit 5 % jährlich zu verzinsen.