Verletzt ein Versicherungsnehmer in der Barmenia Hausratversicherung eine Obliegenheit, entscheidet der Grad des Verschuldens über die Leistung: Bei Vorsatz entfällt die Leistungspflicht ganz, bei grober Fahrlässigkeit darf gekürzt werden. Dabei verzichtet der Versicherer bis zu einem Entschädigungsbetrag von 10 % der Versicherungssumme, höchstens 5.000 EUR, auf Leistungsfreiheit und Kürzung. Zusätzlich besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein fristloses Kündigungsrecht.
Nachteilige Auswirkungen auf unsere Leistungspflicht
Wenn Sie eine Obliegenheit verletzen, kann dies dazu führen, dass wir nicht oder nur teilweise leistungspflichtig sind. Im Einzelnen gilt:
- Wenn Sie die Obliegenheit vorsätzlich verletzen, sind wir nicht leistungspflichtig.
- Wenn Sie die Obliegenheit grob fahrlässig verletzen, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen. Die Kürzung richtet sich nach der Schwere des Verschuldens.
Verletzen Sie eine Obliegenheit grob fahrlässig, verzichten wir bis zu einem Entschädigungsbetrag in Höhe von 10 % der Versicherungssumme, maximal 5.000 EUR, auf den Einwand der Leistungsfreiheit und auf eine Leistungskürzung. Für den 5.000 EUR übersteigenden Teil des Entschädigungsbetrages bleiben wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Beides gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen haben.
Unter folgenden Voraussetzungen bleibt der Versicherungsschutz bestehen:
Wenn Sie nachweisen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, kürzen wir die Leistung nicht.
Auch im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleiben wir insoweit zur Leistung verpflichtet, wenn Sie uns nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit
- weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls
- noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war.
Dies gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben.
Unser Kündigungsrecht
Wenn Sie eine Obliegenheit aus diesem Vertrag verletzen, die Sie vor Eintritt des Versicherungsfalls erfüllen müssen, können wir zusätzlich zu den genannten Rechten den Vertrag fristlos kündigen. Die Kündigung können wir nur innerhalb eines Monats erklären, nachdem wir von der Verletzung Kenntnis erhalten haben.
Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass die Obliegenheitsverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgt ist.
Was bedeutet das konkret?
Wer eine Obliegenheit verletzt, riskiert je nach Verschulden Nachteile bei der Leistung: Bei Vorsatz zahlt der Versicherer gar nicht, bei grober Fahrlässigkeit darf er entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen. Allerdings verzichtet er bis zu 10 % der Versicherungssumme, höchstens 5.000 EUR, auf diesen Einwand. Können Sie nachweisen, dass die Verletzung keinen Einfluss auf den Versicherungsfall oder die Leistung hatte, bleibt der Anspruch bestehen – außer bei arglistiger Verletzung. Zusätzlich kann der Vertrag unter bestimmten Bedingungen fristlos gekündigt werden.
Häufige Fragen
Zahlt die Versicherung noch, wenn ich eine Obliegenheit vorsätzlich verletzt habe?
Nein. Bei vorsätzlicher Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer nicht leistungspflichtig.
Was passiert bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit?
Der Versicherer darf seine Leistung kürzen, und zwar nach der Schwere des Verschuldens. Bis zu einem Entschädigungsbetrag von 10 % der Versicherungssumme, maximal 5.000 EUR, wird jedoch auf Leistungsfreiheit und Kürzung verzichtet. Nur der darüber hinausgehende Teil kann entsprechend gekürzt werden.
Kann ich meinen Versicherungsschutz trotz Obliegenheitsverletzung behalten?
Ja. Weisen Sie nach, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, wird nicht gekürzt. Auch bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Anspruch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung weder für den Versicherungsfall noch für Feststellung oder Umfang der Leistung ursächlich war. Bei arglistiger Verletzung gilt das nicht.
Darf der Versicherer den Vertrag wegen einer Obliegenheitsverletzung kündigen?
Ja. Wird eine vor dem Versicherungsfall zu erfüllende Obliegenheit verletzt, kann der Vertrag fristlos gekündigt werden – jedoch nur innerhalb eines Monats nach Kenntnis der Verletzung. Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig war.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Top 2023