Wird eine Hausratversicherung der Barmenia vorzeitig beendet, steht dem Versicherer grundsätzlich nur der Beitragsteil zu, der dem Zeitraum des tatsächlich gewährten Versicherungsschutzes entspricht. Bei Widerruf innerhalb von 14 Tagen, bei Rücktritt, bei Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder bei fehlendem versicherten Interesse gelten jeweils eigene Regeln zur Beitragserstattung oder zu einer angemessenen Geschäftsgebühr.
Allgemeiner Grundsatz
Wird der Vertrag vorzeitig beendet, haben wir – soweit nicht etwas anderes bestimmt ist – nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der dem Zeitraum des Versicherungsschutzes entspricht.
Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse
Wenn Sie Ihr Recht ausüben, Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen, brauchen wir nur den Teil des Beitrags zu erstatten, der auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfällt. Voraussetzung ist, dass wir in der Belehrung über das Widerrufsrecht auf die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen haben und dass Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.
Ist diese Belehrung unterblieben, haben wir zusätzlich die für das erste Jahr des Versicherungsschutzes gezahlten Beiträge zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn Sie Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen haben.
Wird das Versicherungsverhältnis durch unseren Rücktritt beendet, gilt:
- weil Sie Gefahrumstände nicht angezeigt haben, nach denen wir vor Vertragsannahme in Textform gefragt haben, steht uns der Beitrag bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung zu;
- weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, steht uns eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
Wird das Versicherungsverhältnis durch unsere Anfechtung wegen arglistiger Täuschung beendet, steht uns der Beitrag bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung zu.
Sie sind nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht. Dasselbe gilt, wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Wir können jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
Haben Sie ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. In diesem Fall steht uns der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem wir von den die Nichtigkeit begründenden Umständen erfahren.
Was bedeutet das konkret?
Endet der Vertrag früher als geplant, muss der Beitrag grundsätzlich nur für die Zeit gezahlt werden, in der tatsächlich Versicherungsschutz bestand. Für besondere Fälle wie Widerruf, Rücktritt, Anfechtung oder fehlendes versichertes Interesse gibt es eigene Regelungen, die festlegen, welcher Beitragsanteil dem Versicherer zusteht oder ob eine angemessene Geschäftsgebühr fällig wird. Bei arglistig herbeigeführten Konstellationen kann der Vertrag sogar nichtig sein.
Häufige Fragen
Bekomme ich bei einer vorzeitigen Kündigung einen Teil des Beitrags zurück?
Grundsätzlich steht dem Versicherer bei vorzeitiger Beendigung nur der Beitragsteil zu, der dem Zeitraum des Versicherungsschutzes entspricht – soweit nichts anderes bestimmt ist.
Was gilt, wenn ich meinen Vertrag innerhalb von 14 Tagen widerrufe?
Dann muss der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Beitragsteil erstatten. Voraussetzung ist, dass ordnungsgemäß über die Rechtsfolgen und den zu zahlenden Betrag belehrt wurde und Sie einem Beginn des Schutzes vor Ende der Widerrufsfrist zugestimmt haben. Fehlt die Belehrung, sind zusätzlich die für das erste Jahr gezahlten Beiträge zu erstatten – außer, Sie haben bereits Leistungen in Anspruch genommen.
Was passiert mit dem Beitrag, wenn der Versicherer wegen arglistiger Täuschung anficht?
Wird das Versicherungsverhältnis durch Anfechtung wegen arglistiger Täuschung beendet, steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung zu.
Muss ich zahlen, wenn das versicherte Interesse gar nicht besteht?
Nein, wenn das versicherte Interesse bei Beginn nicht besteht oder ein künftiges Interesse nicht entsteht, besteht keine Beitragspflicht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Wurde ein nicht bestehendes Interesse absichtlich zur Erlangung eines rechtswidrigen Vermögensvorteils versichert, ist der Vertrag nichtig; dem Versicherer steht dann der Beitrag bis zum Bekanntwerden der Umstände zu.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Top 2023