Bei der Barmenia Hausratversicherung zählen zu den weiteren Naturgefahren unter anderem Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch – und bei entsprechendem Einschluss auch Schäden durch Überschwemmung und Rückstau. Für Überschwemmung und Rückstau gilt eine Wartezeit von 14 Tagen ab Vertragsabschluss, die bei Starkregen oder nahtlosem Vorvertrag entfällt.
Erdbeben
Ein Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird.
Ein Erdbeben wird unterstellt, wenn Sie einen der folgenden Sachverhalte nachweisen:
- Die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens hat in der Umgebung des Versicherungsorts Schäden an Gebäuden im einwandfreien Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet.
- Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands der versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben entstanden sein.
Erdsenkung
Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen.
Erdrutsch
Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen.
Schneedruck
Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen.
Lawinen
Lawinen sind Schnee- oder Eismassen, die an Berghängen niedergehen.
Vulkanausbruch
Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste. Sie ist verbunden mit Lavaergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen Materialien und von Gasen.
Sofern weitere Naturgefahren (Elementargefahren) mitversichert sind und im Versicherungsschein die Gefahren „Überschwemmung und Rückstau" nicht ausdrücklich ausgeschlossen sind, gilt der folgende erweiterte Versicherungsschutz:
Erweiterung der Versicherung weiterer Elementarschäden um Überschwemmung und Rückstau
Ergänzend zu den vorgenannten versicherten Gefahren zahlen wir auch Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Überschwemmung und Rückstau zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen.
Überschwemmung
Überschwemmung ist die Überflutung von Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser.
Dies gilt nur, wenn die Überflutung durch einen der folgenden Umstände verursacht wurde:
- eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern,
- Witterungsniederschläge oder
- ein Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche als Folge der beiden vorgenannten Umstände.
Rückstau
Rückstau liegt vor, wenn Wasser aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt.
Dies gilt nur, wenn der Rückstau durch einen der folgenden Umstände verursacht wurde:
- eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder
- Witterungsniederschläge.
Wartezeit für die Gefahren Überschwemmung und Rückstau
Der Versicherungsschutz für die Gefahren Überschwemmung und Rückstau beginnt nicht vor dem Ablauf einer Wartezeit von 14 Tagen. Diese Wartezeit beginnt mit dem Abschluss der Versicherung gegen weitere Naturgefahren.
Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet.
Diese Wartezeit entfällt:
- bei durch Starkregen verursachter Überschwemmung oder verursachtem Rückstau. Starkregen liegt vor, wenn innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von 12 Stunden solche Mengen an Witterungsniederschlägen am Versicherungsort fallen, die in der Folge nicht schnell genug im Boden versickern und über die Abwasserkanalsysteme nicht mehr abgeleitet werden können.
- soweit vor diesem Vertrag über einen anderen Vertrag Versicherungsschutz gegen die genannten Elementargefahren „Überschwemmung und Rückstau" bestanden hat und der Versicherungsschutz ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden Vertrag fortgesetzt wird.
Was bedeutet das konkret?
Zu den weiteren Naturgefahren gehören Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch, die jeweils genau beschrieben werden. Sind die Gefahren mitversichert und nicht ausgeschlossen, sind zusätzlich auch Schäden durch Überschwemmung und Rückstau abgedeckt. Für Überschwemmung und Rückstau gilt allerdings eine Wartezeit von 14 Tagen ab Abschluss der Versicherung gegen weitere Naturgefahren. Diese Wartezeit entfällt bei Starkregen sowie bei einem nahtlos fortgeführten Vorvertrag.
Häufige Fragen
Woran erkennt man, dass ein Erdbeben als Ursache gilt?
Ein Erdbeben wird unterstellt, wenn Sie nachweisen, dass die Erschütterung in der Umgebung des Versicherungsorts Schäden an Gebäuden im einwandfreien Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen Sachen angerichtet hat, oder dass der Schaden wegen des einwandfreien Zustands der versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben entstanden sein kann.
Welche Naturgefahren zählen zu den weiteren Naturgefahren?
Dazu gehören Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch. Sind sie mitversichert und Überschwemmung und Rückstau nicht ausgeschlossen, kommen zusätzlich Überschwemmung und Rückstau hinzu.
Ab wann besteht Schutz gegen Überschwemmung und Rückstau?
Der Schutz beginnt erst nach Ablauf einer Wartezeit von 14 Tagen, die mit dem Abschluss der Versicherung gegen weitere Naturgefahren startet. Für Versicherungsfälle vor Beginn des Schutzes wird nicht geleistet.
In welchen Fällen entfällt die 14-tägige Wartezeit?
Die Wartezeit entfällt bei einer durch Starkregen verursachten Überschwemmung oder einem solchen Rückstau sowie dann, wenn zuvor über einen anderen Vertrag Schutz gegen Überschwemmung und Rückstau bestand und dieser ohne zeitliche Unterbrechung fortgesetzt wird.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Top 2023