Wer sein Fahrrad über die Barmenia-Hausratversicherung zusätzlich absichert, erhält mit dem Fahrradkasko-Schutz Entschädigung bei Unfall-, Fall- und Sturzschäden sowie bei Vandalismus – für Fahrräder, Fahrradanhänger samt fest verbundener Teile, den Akku von Elektrofahrrädern und ein mitgeführtes Schloss. Erstattet werden die notwendigen Reparaturkosten bis zur vereinbarten Versicherungssumme, wobei bestimmte Sachen, Naturgefahren und Schadenursachen ausgeschlossen sind und besondere Obliegenheiten wie das Aufbewahren des Kaufbelegs gelten.
Versicherte Sachen
Versicherungsschutz gegen die genannten versicherten Gefahren und Schäden besteht für:
- Fahrräder und Fahrradanhänger sowie die fest mit ihnen verbundenen und ihrer Funktion dienenden Teile (wie Sattel, Lenker, Lampen, Gepäckträger etc.)
- den Akku bei versicherten Elektrofahrrädern
- das zur Diebstahlsicherung mitgeführte eigenständige Schloss
Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind:
- Velomobile/vollverkleidete Fahrräder
- Elektrofahrräder, für die eine Versicherungspflicht besteht
- Eigenbauten
- Zubehörteile wie Kindersitze, Satteltaschen oder sonstige mit dem Fahrrad verbundene Sachen, die nicht für den Betrieb des Fahrrades/Fahrradanhängers erforderlich sind (z. B. Kilometerzähler, Navigationssysteme etc.)
- nachträglich an das Fahrrad angebaute Teile aus Verbundwerkstoffen (z. B. carbon-/glasfaserverstärkter Kunststoff (CFK/GFK))
Versicherte Gefahren und Schäden
Wir leisten Entschädigung bei:
- Unfallschäden: Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrrad/den Fahrradanhänger einwirkendes Ereignis.
- Fall- oder Sturzschäden: Versichert ist das Umfallen, Stürzen sowie das Umkippen des Fahrrades/Fahrradanhängers – auch ohne äußere Einwirkung.
- Vandalismus: Versicherungsschutz besteht, wenn das versicherte Fahrrad/der Fahrradanhänger durch mutwillige Handlungen eines unbefugten Dritten vorsätzlich beschädigt oder zerstört wird.
Nicht versicherte Gefahren und Schäden
Von der Versicherung ausgeschlossen sind die folgenden Gefahren und Schäden, die bei der Barmenia nur gegen Zahlung eines Zusatzbeitrags versichert werden können. Dies sind die "Weiteren Naturgefahren" (Elementargefahren):
- Erdbeben
- Erdsenkung, Erdrutsch
- Schneedruck, Lawinen
- Vulkanausbruch
- Überschwemmung, Rückstau
Nicht versichert sind darüber hinaus für elektrotechnische und elektronische Geräte und Anlagen die Gefahren der Elektronikversicherung:
- Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter
- Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler
- Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung
- Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung sowie Schwelen, Glimmen, Sengen, Glühen oder Implosion
- Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen
- Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel
- Zerreißen infolge Fliehkraft
- Überdruck oder Unterdruck
- Wasser, Feuchtigkeit
- Sturm, Frost oder Eisgang, oder Überschwemmung
Weitere nicht versicherte Schäden
Wir leisten ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen aus dieser erweiterten Fahrradversicherung keine Entschädigung für:
- Schäden, die Sie oder eine Person, deren Verhalten Sie sich zurechnen lassen müssen (Repräsentant), vorsätzlich herbeigeführt hat
- Schäden, die bereits nach den Regelungen der Barmenia-Hausratversicherung "Top-Schutz" versichert sind; für diese Schäden leisten wir Entschädigung aus der Hausratversicherung
- Schäden durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren
- Schäden, die entstehen bei der Teilnahme an Radrennen (in diesem Zusammenhang auch Downhillrennen) sowie an zur Vorbereitung des Rennens von einem Veranstalter organisierte oder vorgeschriebene Trainings hierzu, bei denen die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten geübt wird
- Schäden durch gebrauchsbedingte Abnutzung, Verschleiß
- Schäden durch allmähliche Einwirkung (z. B. durch Feuchtigkeit, Trockenheit, Licht- und Temperatureinflüsse, Rost und Oxidation)
- Schäden durch Witterungseinflüsse an im Freien befindlichen versicherten Sachen
- Schäden durch Be- oder Verarbeitung oder Reparatur
- Schäden, die nicht die Gebrauchs- oder Funktionsfähigkeit der versicherten Sache beeinträchtigen (z. B. Kratzer, Schrammen, Lack- oder ähnliche Schönheitsschäden)
- Schäden infolge von Manipulationen des Antriebssystems oder durch nicht fachgerechte Ein- oder Umbauten sowie ungewöhnliche, insbesondere nicht den Herstellervorgaben entsprechende Verwendung oder Reinigung des Fahrrades
- Schäden, für die ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag gesetzlich oder vertraglich haftet (z. B. Gewährleistungs- und Garantieansprüche)
- Schäden durch Kriegsereignisse jeder Art, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand oder Verfügung von hoher Hand (z. B. Beschlagnahme oder Verstaatlichung) oder durch Kernenergie
Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leisten wir zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zahlung der Entschädigung, dass ein Dritter für den Schaden eintreten muss, und bestreitet der Dritte dies, so behalten Sie zunächst die bereits gezahlte Entschädigung. Der gesetzliche Übergang von Ersatzansprüchen gilt für diese Fälle nicht. Sie haben Ihren Anspruch auf Kosten und nach unseren Anweisungen außergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich geltend zu machen. Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn Sie unserer Anweisung nicht folgen oder soweit der Dritte Ihnen den Schaden ersetzt.
Entschädigungsberechnung/Höchstentschädigung
Wir erstatten die notwendigen Reparaturkosten (Ersatzteile und Arbeitslohn) für die Wiederherstellung der Verkehrs- und Funktionstüchtigkeit.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die für die erweiterte Fahrradversicherung im Versicherungsschein dokumentierte Versicherungssumme begrenzt.
Übersteigen die Reparaturkosten die für die erweiterte Fahrradversicherung vereinbarte Versicherungssumme, erstatten wir den Neuwert für ein Fahrrad/einen Fahrradanhänger gleicher Art und Güte, höchstens jedoch die vereinbarte Versicherungssumme.
Voraussetzung für eine Entschädigung ist, dass die erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten der Reparatur durch Vorlage der Reparaturkostenrechnung nachgewiesen werden. Die entsprechende Reparaturkostenrechnung der Fahrradwerkstatt muss Angaben zum versicherten Fahrrad enthalten (mindestens Marke, Typ, Rahmennummer).
Besondere Obliegenheiten
Obliegenheit vor Eintritt des Versicherungsfalls
Zusätzlich zu den allgemeinen Obliegenheiten haben Sie den Kaufbeleg sowie sonstige geeignete Unterlagen, die den Erwerb und die Identität (Hersteller, Typbezeichnung/Modell und die Rahmennummer) der versicherten Fahrräder/Fahrradanhänger belegen, zu beschaffen und aufzubewahren, soweit Ihnen dies billigerweise zugemutet werden kann.
Wenn Sie diese Obliegenheit verletzen, können Sie eine Entschädigung nur verlangen, wenn Sie die Merkmale anderweitig nachweisen können. Andernfalls ist die Entschädigung insgesamt auf höchstens 150 EUR begrenzt.
Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
Zusätzlich zu den allgemeinen Obliegenheiten müssen Sie:
- bei Reparaturkosten, die voraussichtlich 150 EUR übersteigen, uns vor Reparaturausführung einen Kostenvoranschlag zur Genehmigung vorlegen
- Schäden am zum Transport einem Beförderungsunternehmen aufgegebenen Fahrrad/Fahrradanhänger unverzüglich dem Beförderungsunternehmen melden; entsprechende Bescheinigungen hierüber müssen Sie uns vorlegen
Folgen einer Obliegenheitsverletzung
Wenn Sie eine dieser Obliegenheiten verletzen, gelten die Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten.
Was bedeutet das konkret?
Der Fahrradkasko-Schutz erweitert die Absicherung des Fahrrades und Fahrradanhängers um Unfall-, Fall- und Sturzschäden sowie Vandalismus, einschließlich fest verbundener Teile, des Akkus bei Elektrofahrrädern und eines mitgeführten Schlosses. Bestimmte Sachen wie Velomobile, versicherungspflichtige E-Bikes oder reines Zubehör sind ausgenommen, ebenso viele Schadenursachen wie Verschleiß, Vorsatz oder Rennteilnahme. Erstattet werden die nachgewiesenen Reparaturkosten bis zur vereinbarten Versicherungssumme; bei höheren Kosten wird der Neuwert eines gleichwertigen Fahrrades bis zu dieser Summe gezahlt. Damit die Leistung vollständig fließt, sollten Kaufbeleg und Fahrradmerkmale aufbewahrt und bei größeren Reparaturen vorab ein Kostenvoranschlag vorgelegt werden.
Häufige Fragen
Welche Schäden am Fahrrad sind über den Fahrradkasko-Schutz abgedeckt?
Abgedeckt sind Unfallschäden durch ein plötzlich von außen mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis, Fall- oder Sturzschäden – auch ohne äußere Einwirkung – sowie Vandalismus durch mutwillige, vorsätzliche Beschädigung oder Zerstörung durch einen unbefugten Dritten.
Wie hoch fällt die Entschädigung aus?
Erstattet werden die notwendigen Reparaturkosten für Ersatzteile und Arbeitslohn zur Wiederherstellung der Verkehrs- und Funktionstüchtigkeit, je Versicherungsfall begrenzt auf die im Versicherungsschein dokumentierte Versicherungssumme. Übersteigen die Reparaturkosten diese Summe, wird der Neuwert eines gleichwertigen Fahrrades erstattet, höchstens jedoch die vereinbarte Versicherungssumme.
Was passiert, wenn ich den Kaufbeleg für mein Fahrrad nicht aufbewahrt habe?
Wird diese Obliegenheit verletzt, können Sie eine Entschädigung nur verlangen, wenn Sie die Merkmale des Fahrrades anderweitig nachweisen können. Andernfalls ist die Entschädigung insgesamt auf höchstens 150 EUR begrenzt.
Muss ich vor einer Reparatur etwas beachten?
Ja. Bei Reparaturkosten, die voraussichtlich 150 EUR übersteigen, müssen Sie vor der Ausführung einen Kostenvoranschlag zur Genehmigung vorlegen. Außerdem ist eine Reparaturkostenrechnung mit Angaben zum Fahrrad (mindestens Marke, Typ und Rahmennummer) nachzuweisen.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Top 2023